Verkehrszeichen und Regeln

Was ist der Unterschied zwischen einem Radweg und einem Schutzstreifen? Was ist in einer Fahrradstraße erlaubt? Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrende. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Radweg (Zeichen 237 StVO)

Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten. Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.

Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)

Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfah­rende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.

Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)

Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.

Fußweg (VZ 239)

Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.

Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO)

Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgän­ger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschil­dert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfah­rende dar, es besteht aber keine Benut­zungs­pflicht.

Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO)

In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeug­e sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatz­schild zugelassen ist.

Es gilt die Höchstgeschwin­dig­keit von 30 km/h. Radfah­rende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.

Umweltspuren

In Tübingen sind einige Radfahrstreifen auch für den Linienbusverkehr freigegeben. So kommen Radfahrende und Busse zügig am Stau vorbei. Die Umweltspuren sind in der Regel deutlich breiter als herkömmliche Radfahrstreifen.

Entlang des Stadtgrabens sowie auf der oberen Wilhelmstraße zwischen dem Lustnauer Tor und der Neuen Aula kommen Radfahrende in den Genuss einer Umweltspur. Die Anzahl soll weiter ausgebaut werden, um den Umweltverbund zu fördern.

Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)

Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinder­spiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.

Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO)

Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfah­rende. Wenn sie aus einem Radfahr­strei­fen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten. Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO)

Bei diesem Schild gilt ein Überhol­ver­bot von einspu­ri­gen Fahrzeugen. Mehrspu­rige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspu­rige Fahrzeuge überholen.

Mindestüberholabstand

Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.

Schutzstreifen

Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.

Nicht-benutzungspflichtige Radwege

Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.

Freigabe für den Radverkehr in der Fußgängerzone

Seit 2019 ist in der Altstadt die Kornhausstraße in der Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben. Radfahrende dürfen hier in Schrittgeschwindigkeit in beiden Richtungen fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Menschen nehmen, die zu Fuß gehen. Die restliche Fußgängerzone ist nicht für den Radverkehr freigegeben. Hier muss das Rad geschoben werden.

S-Pedelec frei

Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren. In Tübingen gibt es ein durchgängiges Routennetz für S-Pedelecs.

Aufgeweiteter Radaufstellstreifen

In einem extra Bereich vor einer Ampel können sich Radfahrende nebeneinander vor den Autos oder Bussen aufstellen. Eine zweite Haltelinie markiert die Aufstellfläche. So sind die Radfahrenden gut zu sehen und es entstehen keine Konflikte.

Grün anfordern mithilfe von Induktionsschleife

Die Induktionsschleife (auch Kontaktschleife genannt) ist eine in der Fahrbahn eingelassene Drahtschleife. Mithilfe von Wechselstrom wird ein Magnetfeld erzeugt. Durch Eisen, welches in Form eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades in oder durch die Kontaktschleife fährt, wird die Stärke des Magnetfeldes verändert. Das angeschlossene Auswertgerät erkennt die Veränderung und gibt ein Signal an die Ampel.

Grün anfordern mithilfe von Überkopfdetektoren

Sogenannte „Überkopfdetektoren“ erkennen Objekte mithilfe von Radar- und Infrarotsensoren. Diese werden überkopf an den Ampelmasten montiert. Werden Radfahrende erkannt, geht eine kleine rote Kontrollleuchte am Gerät an.