Wechsel der Hauptwohnung
Wenn Sie in Deutschland mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber dem Bürgeramt Tübingen erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die Wohnung, in der Sie sich im Verhältnis zu einer oder mehreren anderen tatsächlich am häufigsten aufhalten. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. Eine Person kann somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.
Voraussetzung:
Sie haben mehrere Wohnungen in Deutschland.
Ablauf:
Wenn eine Ihrer Nebenwohnungen in Tübingen aufgrund der Änderung der Lebensumstände (beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel) zu Ihrer Hauptwohnung wird, müssen Sie dies dem Bürgeramt oder den Geschäfts- und Verwaltungsstellen der Ortsteile mitteilen. Das Formular "Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung" liegt bei den entsprechenden Stellen aus oder kann hier heruntergeladen werden.
Hinweis: Auch bei jeder An- und Abmeldung müssen Sie – unabhängig davon, ob Sie Ihre Hauptwohnung wechseln oder nicht – angeben, welche Wohnungen Sie haben und welche davon als Ihre Hauptwohnung gilt.
Unterlagen:
Neben dem ausgefüllten Formular "Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung" kann sich das Bürgeramt oder die Geschäfts- und Verwaltungsstellen auch Dokumente vorlegen lassen, die Ihre Identität nachweisen (beispielsweise Reisepass oder Personalausweis).
Formulare und Merkblätter:
- Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für meldepflichtige Personen
- Antrag Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung
Frist:
Jede Änderung der Hauptwohnung ist innerhalb zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Sonstiges:
Beachten Sie, dass beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise der Wohnort in Ihren Dokumenten geändert werden muss.
Rechtsgrundlage:
§ 17 Meldegesetz Baden-Württemberg (Mehrere Wohnungen)
Zuständig:
- Bürgerbüro StadtmitteBitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro LustnauBitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro DerendingenBitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
sowie die Geschäfts- und Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.