Geburtsurkunde
Geburtsurkunden werden beispielsweise für die Ausstellung eines Kinderreisepasses, die Beantragung eines Personalausweises oder bei der Anzeige eines Wohnungswechsels bei der Meldebehörde (wenn für ein Kind noch kein Kinderreisepass ausgestellt wurde) benötigt.
Die Geburtsurkunde enthält die Vornamen, den Geburtsnamen und das Geschlecht des Kindes, den Tag und Ort der Geburt und die Vor- und Familiennamen der Eltern. Außerdem enthält sie die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale/mehrsprachige Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde, so dass für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigt wird. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Voraussetzung:
Weil Personenstandsurkunden personenbezogene Daten enthalten, unterliegt ihre Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatten und Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Vorfahren und Abkömmlinge
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- Sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Ablauf:
Sie können alle Urkunden direkt beim Standesamt beantragen: Vorzugsweise beantragen Sie diese per Mail (standesamt@tuebingen.de). Ansonsten ist dies auch telefonisch (07071/204-1629/-1461/-1534) oder schriftlich (Standesamt Tübingen, Postfach 2540, 72015 Tübingen) möglich.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei der Online-Beantragung von Urkunden über einen Fremdanbieter von diesem Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
Die Urkunde erhalten Sie auf dem Postweg (Dauer rund zehn bis vierzehn Tage). Natürlich können Sie die Urkunden auch vorbestellen und nach voriger Terminvereinbarung persönlich abholen (bitte Ausweis nicht vergessen).
Wird die Urkunde nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern durch einen Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen Ausweis beim Amt vorlegen.
Bitte geben Sie bei einer Anforderung per Mail bzw. schriftlich unbedingt Ihre aktuelle Anschrift, den Verwendungszweck (zum Beispiel für Eheschließung) sowie das Geburtsdatum an.
Alternativ können Sie die Geburtsurkunde auch direkt online beim Serviceportal Baden-Württemberg bestellen und online bezahlen:
Unterlagen:
- Bei persönlichem Abholen der Urkunden nach Terminvereinbarung: Personalausweis/ Reisepass
- Bei einer Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht, und Ausweis des Bevollmächtigten
- Gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
- Gegebenenfalls: Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Geburtenregister werden 110 Jahre geführt. In diesem Zeitraum können Personenstandsurkunden ausgestellt werden. Danach werden die Geburtenregister an das Stadtarchiv Tübingen abgegeben. Ab diesem Zeitpunkt können Auskünfte nur noch nach archivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Kosten:
Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister oder internationale/mehrsprachige Urkunde (Auszug aus dem Geburtseintrag): je 20 Euro.
Rechtsgrundlage:
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG( (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 3 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (LVOPStG) (Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständig:
sowie die Geschäfts- und Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
Falls Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden. Sind Sie deutscher Staatsangehöriger, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.