Namensgebung nach der Geburt
Es gibt unterschiedliche Bestimmungen für die Wahl des Vor- und des Nachnamens. Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (beispielsweise Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt.
Hinweis: Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Das Kind erhält als Nachname (auch Geburtsnamen genannt) entweder den Ehenamen der Eltern, den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter. Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht (Sorgeerklärung, abgegeben beim Jugendamt) haben, bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
Hinweis: Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so besteht Wahlmöglichkeiten für die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Darüber erteilt das Standesamt Auskunft.
Ablauf:
Der Vor- und Familienname wird dem Standesamt mit der Geburtsanzeige der Universitäts-Frauenklinik mitgeteilt. Die Eltern erhalten dort ein Formular des Standesamts, in dem sie die gewünschten Namen eintragen. Stehen Vor- und/ oder Familiennamen noch nicht fest, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt und dem Standesamt schriftlich mitgeteilt werden.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
Rechtsgrundlage:
- § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
- § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
- § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei Namensänderung der Eltern)
- § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten)
- § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Lebenspartner)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
Zuständig:
sowie die Geschäfts- und Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.