Parken mit Ausnahmegenehmigung
Die Fachabteilung Straßenverkehr kann als untere Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung genehmigen.
Hierzu gehören vor allem Ausnahmegenehmigungen, die das Parken und Halten in verkehrsberuhigten Bereichen, im Halteverbot oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen für Handwerker, soziale Dienste oder sonstige Personen erlauben. Aber auch wer die Fußgängerzone oder gesperrte Wege oder Straßen oder die Straßen der Altstadt mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen befahren will, benötigt eine solche Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzung:
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen und nur befristet erteilen. Außerdem sind sie gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten.
Ablauf:
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie online beantragen (siehe oben).
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Um eine termingerechte Bearbeitung des Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens drei Tage vor dem geplanten Beginn der Nutzung einzureichen.
Kosten:
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an.
- Rote Ausnahmegenehmigung: 3 Euro pro Tag und 10 Euro pro Woche
- Grüne Ausnahmegenehmigung: 5 Euro pro TAg und 20 Euro pro Woche
- Blaue Ausnahmegenehmigung: 4 Euro pro Tag, 20 Euro pro Woche, 70 Euro pro Monat, 120 Euro für drei Monate, 180 Euro für ein Jahr
Sonstiges:
Um die Aufenthaltsqualität vor allem in der Fußgängerzone zu erhöhen, hat der Gemeinderat im Sommer 2017 folgende Änderungen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen beschlossen:
Innerhalb der Fußgängerzone
Während der erlaubnisfreien Lieferzeiten von 6 bis 10.30 Uhr können Fahrzeuge zum Be- und Entladen in die Fußgängerzone einfahren. Ab 10.30 Uhr wird für jedes Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Die rote Durchfahrgenehmigung wird an Personen und Unternehmen ausgegeben, die einen Ort zum Be- und Entladen (bis 30 Minuten) anfahren müssen. Sie muss zusammen mit einer Parkscheibe im Fahrzeug gut sichtbar sein. Die roten Karten sind nicht fahrzeuggebunden.
Stehen Fahrzeuge wegen Umzug, Bauarbeiten, Gerüstaufbauten etc. für einen längeren Zeitraum in der Fußgängerzone, wird eine grüne Ausnahmegenehmigung (AG) benötigt. Diese berechtigt zum Parken im unmittelbaren Umfeld der Arbeitsstelle. Die Ausnahmegenehmigung ist fahrzeuggebunden, das heißt das Kennzeichen des Fahrzeugs und die Arbeitsstelle ist angegeben.
Die erlaubnisfreien Zeiten für Lieferungen und Leistungen von 18 bis 20 Uhr entfallen. In dieser Zeit dürfen lediglich Bewohnerinnen und Bewohner mit Bewohnerparkausweis oder entsprechender Ausnahmegenehmigung die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren.
Außerhalb der Fußgängerzone
Für Arbeitseinsätze außerhalb der Fußgängerzone gilt die blaue Ausnahmegenehmigung. Sie können von Tübinger und auswärtigen Betrieben beantragt werden. Der Betrieb muss Mitglied einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer sein.
Soziale Dienste erhalten die Ausnahmegenehmigung zur Pflege von hilfsbedürftigen Menschen (organisierte Palliativpflege, Hebammen und Entbindungspfleger…). Das Fahrzeug muss auf das jeweilige Unternehmen oder die Unternehmerin/ den Unternehmer zugelassen sein.
Die blaue Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (mit Ausnahme Haaggasse, Neue Straße und Hafengasse), auf Bewohnerparkplätzen, auf bewirtschafteten Parkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot von 7 bis 19 Uhr im gesamten Stadtgebiet. Insgesamt können bis zu fünf Kennzeichen eingetragen werden.
Rechtsgrundlage:
§ 46 Straßenverkehrsordnung