Regelförderung für Konzertreihen und Musikfestivals
Konzertreihen und Musikfestivals können eine regelmäßige Förderung beantragen, sofern sie in Tübingen durchgeführt werden, keine kommerziellen Ziele verfolgen und für das kulturelle Leben Tübingens und/oder für die Wahrnehmung Tübingens als überregional attraktiver Kulturstandort von herausragender Bedeutung sind. Die Förderung wird jeweils für einen vierjährigen Förderzeitraum ausgeschrieben.
Voraussetzungen für die Förderungen sind:
- Der Sitz der Trägerorganisation ist in Tübingen.
- Die Konzertreihe/das Festival findet seit mindestens drei Jahren regelmäßig in Tübingen statt.
- Die Konzertreihe/das Festival umfasst mindestens drei Einzelveranstaltungen pro Jahr in Tübingen.
- Die Konzertreihe/das Festival wird publikumsöffentlich durchgeführt.
- Die Konzertreihe/das Festival folgt einer konzeptionellen Idee, die in der Programmgestaltung klar erkennbar ist und der Reihe/dem Festival einen Rahmen gibt.
Nicht gefördert werden:
- Konzertreihen/Festivals, die in Trägerschaft einer Universität, Hochschule, Schule oder Religionsgemeinschaft stehen beziehungsweise ganz oder teilweise dem gottesdienstlichen Gebrauch dienen
- Musikwettbewerbe
- Meisterkurse und Workshops
- Veranstaltungen/Gastspiele außerhalb Tübingens
Berechnungsgrundlage:
- Honorare für Musiker_innen/Künstler_innen
- Honorare für Dozent_innen, die im Rahmen der Konzertreihe/des Musikfestivals kulturelle Bildungsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche durchführen
- Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten der Musiker_innen/Künstler_innen/Dozent_innen
- Beiträge zur Künstlersozialkasse der Musiker_innen/Künstler_innen/Dozent_innen
- Beiträge zur GEMA
Der jährliche Regelzuschuss wird als Festbetrag auf Basis der letzten drei Jahresabschlüsse berechnet. Richtwert für die Zuschusshöhe sind 20 Prozent der vorgenannten Kosten. Der Fachbereich Kunst und Kultur kann dem Gemeinderat in begründeten Ausnahmefällen abweichende Beträge empfehlen, wenn zum Beispiel aufgrund besonderer Veranstaltungsformate im Bereich der Neuen Musik die Zahl der Besucher_innen begrenzt ist und nur eingeschränkt Einnahmen durch Eintrittsgelder erzielt werden können.
Antrag
Veranstalter_innen können alle vier Jahre eine Förderung beantragen. Die Frist zur Antragstellung endet in der Regel am 31. Mai des Vorjahres eines neuen Förderzeitraums.
Die Antragsfrist für den Förderzeitraum 2025 bis 2028 endete am 30. Juni 2024. Im Falle einer Förderzusage werden die Zuwendungsbescheide in der ersten Jahreshälfte 2025 versandt.
Die Ausschreibung für den Förderzeitraum 2029 bis 2032 wird rechtzeitig an dieser Stelle veröffentlicht.
Ausführliche Informationen zum Verfahren und zu den Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.