Neue Regelungen im Melderecht
Pressemitteilung vom 23.10.2015
Neue Regelungen im Melderecht
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird das Melderecht bundesweit vereinheitlicht. Auf die Änderungen für Bürgerinnen und Bürger weist das Bürgeramt der Universitätsstadt Tübingen hin. Fragen zu den neuen Regelungen des Bundesmeldegesetzes beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerbüros Stadtmitte, Derendingen und Lustnau sowie der Verwaltungsstellen in den Stadtteilen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Wohnungsgeberbestätigung
Wer sich an-, ab- oder ummeldet, muss der Meldebehörde künftig eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung rechtzeitig auszustellen. Er darf bei der Meldebehörde nachfragen, ob die Anmeldung erfolgt ist. Wohnungsgeber können zum Beispiel Eigentümer sowie Haus- und Wohnheimverwaltungen sein. Bei Untermietverhältnissen können Hauptmieter Wohnungsgeber sein. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.
Frist für die An- und Ummeldung
Die Frist für eine Anmeldung (Zuzug nach Tübingen) und für eine Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Tübingens) wird von einer Woche auf zwei Wochen nach Bezug der Wohnung verlängert.
Abmeldung einer Wohnung
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezogen wird. Das ist zum Beispiel bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Zweitwohnung der Fall. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.
Vorausgefüllter Meldeschein
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands kann die Meldebehörde die Meldedaten vom Zuzugsort elektronisch anfordern. Damit liegen bei der Anmeldung alle Daten vor. Der sogenannte vorausgefüllte Meldeschein wird in einigen Bundesländern bereits bereitgestellt und bis 2018 verpflichtend eingeführt.
Auskünfte aus dem Melderegister
Wie bisher kann jede Person Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift einer anderen Person erhalten, sofern diese Person eindeutig benannt werden kann (einfache Melderegisterauskunft). Neu ist, dass künftig angegeben werden muss, ob die Auskunft für einen gewerblichen Zweck beantragt wird. Die Auskunft darf dann ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Melderegisterauskünfte zum Zweck der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die betroffene Person der Übermittlung der Meldedaten zu diesen Zwecken ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung muss gegenüber der Stelle erklärt werden, die die Auskunft beantragt. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung erklärt werden.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Das bisherige Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (zum Beispiel über das Meldeportal), entfällt. Dieser Widerspruch hatte lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung verhindert, nicht aber die schriftliche Erteilung der Auskunft.
Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes
Die Meldebehörde kann für Personen, die in bestimmten Einrichtungen gemeldet sind, künftig einen bedingten Sperrvermerk einrichten. Dazu gehören unter anderem Justizvollzugsanstalten, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge, Krankenhäuser, Pflege- und andere Heime sowie Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und zur Behandlung von Suchterkrankungen. Der Sperrvermerk kann eingerichtet werden, wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich um eine dieser Einrichtungen handelt. Gibt es einen bedingten Sperrvermerk, muss die Meldebehörde vor Erteilung einer Melderegisterauskunft die betroffene Person anhören. Eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Was ändert sich sonst?
Das Bundesmeldegesetz enthält weitere Änderungen. Dazu gehören die Vereinfachung der Meldepflicht und des Meldeverfahrens in Krankenhäusern, Heimen und in Hotels, die Zuständigkeit für die Abmeldung einer Nebenwohnung und die Ausnahmen von der Meldepflicht. Weitere Auskünfte erteilt die jeweilige Meldebehörde.
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Pressestelle der Universitätsstadt Tübingen