Verstöße gegen die Corona-Verordnung des Landes können teuer werden
Pressemitteilung vom 31.03.2020
Mindestens 25 Personen in Tübingen haben am Wochenende gegen die Corona-Verordnung des Landes verstoßen und werden dafür jetzt zur Kasse gebeten. „Die Polizei hat uns am Montag etwa ein Dutzend Verstöße gemeldet. Als kommunale Ordnungsbehörde erstellen wir jetzt die Bußgeldbescheide“, erläutert Richard Heß, der Leiter des Fachbereichs Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung. Viermal hatten sich mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum versammelt; dreimal wurde das Verbot der Nutzung öffentlicher Spiel- und Bolzplätze missachtet; viermal hatten Geschäfte oder Lokale rechtswidrig geöffnet.
„Ich verstehe gut, dass die Menschen bei dem schönen Wetter ins Freie wollen. Doch wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit hohen Geldbußen rechnen“, warnt Oberbürgermeister Boris Palmer. „Sowohl die Polizei als auch unsere städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angehalten, Verstöße zu sanktionieren, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Nur, wenn alle ihren Teil dazu beitragen, können wir eine grundsätzliche Ausgangssperre verhindern.“
Gemäß der Corona-Verordnung des Landes darf man sich draußen derzeit nur alleine oder höchstens zu zweit aufhalten. Eine Ausnahme gilt nur für Angehörige desselben Haushalts: Sie dürfen auch dann zusammen nach draußen gehen, wenn es mehr als zwei Personen sind. Wer anderen Menschen begegnet, muss einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
In der Praxis bedeutet das: Wer einen Spaziergang macht oder auf einer Parkbank sitzt, darf das gemeinsam mit einer weiteren Person tun – ab drei Personen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, für die alle Beteiligten eine Geldbuße von 100 bis 1.000 Euro zahlen müssen. Die Beschränkung auf zwei Personen greift auch bei Autofahrten: Hier sind drei oder mehr Personen in einem Fahrzeug nur dann erlaubt, wenn die Fahrerin oder der Fahrer und alle Beifahrer im selben Haushalt wohnen. Und wenn ein Geschäft Speisen zum Mitnehmen verkauft, ist der Verzehr an Ort und Stelle grundsätzlich nicht erlaubt.
Außerhalb des öffentlichen Raums – also beispielsweise in einer Wohnung, in einem privaten Garten oder auf einer Terrasse – dürfen sich nicht mehr als fünf Personen treffen. Ausgenommen sind hiervon nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) und deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. Das bedeutet in der Praxis: Wer eine Feier oder einen Spieleabend veranstalten möchte, darf dazu nur vier weitere Personen oder ausschließlich Angehörige des eigenen Haushalts oder Verwandte in gerader Linie begrüßen. Ansonsten droht ein Bußgeld von 250 bis 1.000 Euro pro Person.
Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie einen Frisörsalon oder eine Bar weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen. Wer einen öffentlichen Spiel- oder Bolzplatz nutzt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.
Pressestelle der Universitätsstadt Tübingen