Unterstützungsfonds für Vermieter: Anträge sind ab 9. April möglich
Pressemitteilung vom 08.04.2020
Vermieterinnen und Vermieter von Gewerbemieträumen, die derzeit wegen der Corona-Pandemie geschlossen sind (zum Beispiel Modeboutiquen, Kunsthändler, Friseursalons oder Gaststätten), können ihren Mieterinnen und Mietern mit städtischer Unterstützung einen zusätzlichen Teil der Miete erlassen. Für den Unterstützungsfonds stellt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Tübingen mbH (WIT) für den Monat April rund 300.000 Euro zur Verfügung. Die Aufsichtsratsmitglieder der WIT haben dem Förderprogramm auf schriftlichem Wege zugestimmt.
„Uns alle eint der Wunsch, dass Einzelhandel und Gastronomie in der Tübinger Altstadt die Schließung wegen der Corona-Pandemie möglichst unbeschadet überstehen“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. „Vermieterinnen und Vermieter, die jetzt auf einen Teil ihrer Miete verzichten, sichern sich damit Einnahmen für die Zukunft. Denn nur Unternehmen, die die Krise überleben, werden auch langfristig Miete zahlen können“, so Palmer.
Vermieterinnen und Vermieter können die einmalige Förderung ab Donnerstag, 9. April 2020, beantragen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Mieterinnen und Mietern in der Tübinger Altstadt für den Monat April nachweislich einen Mietnachlass gewähren und dass die Gewerbeeinheiten von der Schließung durch die Corona-Landesverordnung betroffen sind. „Der Zuschuss ist vor allem für die Geschäfte in der Altstadt gedacht, denn die Altstadt ist das Herz Tübingens und für die gesamte Stadt unersetzlich“, so Palmer. Für Vermieter von Gewerbeeinheiten außerhalb der Altstadt gibt es aber eine Härtefallregelung: Bei überproportionaler Mietbelastung und nicht ausreichender Corona-Soforthilfe des Landes kann ein Antrag gestellt werden.
Und so funktioniert die Förderung: Für jeden Euro pro Quadratmeter Mietnachlass, den eine Vermieterin oder ein Vermieter gewährt, gibt es einen Zuschuss der WIT in Höhe von 70 Cent pro Quadratmeter. Diese Summe ist zusätzlich an die Mieterin oder den Mieter weiterzureichen, sodass der Mietnachlass steigt. Der Zuschuss kann maximal zehn Euro pro Quadratmeter je Mieteinheit betragen, der Gesamtzuschuss pro Gewerbeeinheit ist auf 2.000 Euro begrenzt. Die Mietreduktion ist von Vermieterseite schriftlich nachzuweisen und vom mietenden Betrieb schriftlich zu bestätigen.
Der Antrag und alle Nachweise müssen bis 30. April 2020 per Post oder per E-Mail bei der WIT eingehen. Ausführliche Informationen, das Antragsformular und eine Anleitung zum Verfahren gibt es in Kürze auf der städtischen Internetseite.
www.tuebingen.de/corona-unterstuetzungsfonds
Pressestelle der Universitätsstadt Tübingen