Auch im privaten Raum: Feuerwerk ist in der Altstadt verboten
Pressemitteilung vom 23.12.2020
Entsprechend der Corona-Landesverordnung gilt die Ausgangsbeschränkung nach 20 Uhr auch in der Silvesternacht, außerdem ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in diesem Jahr grundsätzlich verboten. Darüber hinaus gilt in der Tübinger Altstadt wie in den Vorjahren ein striktes Feuerwerksverbot, um das historische Stadtzentrum vor Schäden zu schützen. Das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse II, die üblicherweise zum Jahreswechsel verwendet werden, umfasst auch den privaten Raum wie Balkone, Höfe oder Gärten.
Sperrzone ist die historische Altstadt innerhalb folgender Grenzen: Belthlestraße, Haeringstaffel, Schänzle, Alleenbrücke und Derendinger Allee im Westen, Kelternstraße und Am Stadtgraben im Norden, Wilhelmstraße, Am Lustnauer Tor, Mühlstraße, Eberhardsbrücke und Karlstraße im Osten sowie die Uhlandstraße im Süden einschließlich der jeweiligen Straßenflächen. In der Silvesternacht kontrollieren Ordnungskräfte der Polizei und der Stadt verstärkt. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.