Öffnungen und Testpflicht in Tübingen
Pressemitteilung vom 16.03.2021
In Tübingen dürfen seit heute im Rahmen eines Modellprojekts die Außengastronomie von Restaurants, Cafés und Kneipen sowie Museen, Bibliotheken, Theater und Kinos wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass die Gäste einen tagesaktuellen negativen Schnelltest über das „Tübinger Tagesticket“ nachweisen oder vor Ort im Betrieb oder in der Einrichtung machen. Die Stadtverwaltung prüft derzeit, ob und wie die Öffnungszeiten der Teststationen im Stadtgebiet erweitert werden können. Die aktuellen Zeiten sind jederzeit unter www.tuebingen.de/teststationen abrufbar.
Aufgrund vieler Nachfragen weist die Universitätsstadt Tübingen darauf hin, dass die neuen Lockerungen nur für die Außengastronomie und für Kultureinrichtungen gelten, nicht aber für Hotels, für Bildungseinrichtungen, für den Sport oder für Vereinsveranstaltungen. In diesen Bereichen gelten weiterhin die Einschränkungen der Corona-Landesverordnung. So ist es mit dem Land Baden-Württemberg vereinbart, welches das Tübinger Modellprojekt „Öffnen mit Sicherheit“ genehmigt hat.
„Ich habe Verständnis dafür, dass auch andere Einrichtungen und Veranstalter wieder Angebote machen wollen. Doch das ist aktuell noch nicht möglich – auch dann nicht, wenn die Veranstalter vor Ort Schnelltests anbieten“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. Auch muss jede Kultureinrichtung, die auf Grundlage der städtischen Allgemeinverfügung jetzt wieder öffnen will, ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen der Stadtverwaltung vorzulegen ist. Aus dem Hygienekonzept muss unter anderem hervorgehen, dass die verpflichtenden Schnelltests vor Ort von medizinischem Fachpersonal beaufsichtigt werden.
Die Testpflicht gilt für den Großteil des Einzelhandels in der Innenstadt sowie für die Nutzung von Gastronomie, Kultureinrichtungen, Friseuren und körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetikstudios im ganzen Stadtgebiet. Ausgenommen sind hier lediglich physiotherapeutische Behandlungen, die medizinisch verordnet sind. Auch das Personal der entsprechenden Einrichtungen und Betriebe hat dem Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorzulegen.