Übermittlung von Nachweisen nach der Einreise aus einem Hochrisikogebiet
Pressemitteilung vom 06.10.2021
Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) müssen Einreisende aus Hochrisikogebieten bis auf wenige Ausnahmen eine Einreiseanmeldung über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de ausfüllen. Zudem müssen sie bei der Einreise über einen gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) verfügen. Die Universitätsstadt Tübingen weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger den 3G-Nachweis, falls er bei der Einreiseanmeldung nicht hochgeladen wurde, dem Ordnungsamt zukommen lassen müssen. Andernfalls kann keine Befreiung von der Quarantänepflicht erfolgen.
Nach der Einreise müssen sich Reiserückkehrer_innen aus einem Hochrisikogebiet, die über einen Testnachweis verfügen, in eine zehntägige Quarantäne begeben. Diese kann frühestens fünf Tage nach der Einreise durch einen weiteren negativen Test, die sogenannte Freitestung, beendet werden. Einreisende, die einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis besitzen, sind von der Quarantänepflicht befreit. Entscheidend für diese Befreiung bzw. ein vorzeitiges Ende der Quarantäne ist allerdings, dass die entsprechenden Nachweise der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Die Nachweise sollte man möglichst mit der Einreiseanmeldung auf www.einreiseanmeldung.de hochladen. Falls das nicht möglich ist oder eine Verkürzung der Quarantäne nach fünf Tagen durch die Freitestung erfolgt, kann man den Nachweis dem Ordnungsamt zuschicken. Das ist vorzugsweise per E-Mail an corona.ordnung@tuebingen.de oder auch postalisch an Universitätsstadt Tübingen, Fachabteilung Ordnung und Gewerbe, Schmiedtorstraße 4, 72070 Tübingen möglich. Erst mit dieser Übermittlung wird die Befreiung wirksam. Eine Rückmeldung der Behörde muss man nicht abwarten. Für Rückfragen steht das Ordnungsamt unter 07071 204-1798 oder 204-1847 zur Verfügung.
Die Polizeibehörde der Universitätsstadt Tübingen überprüft in regelmäßigen Stichproben, ob Einreisende aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten die Quarantänepflicht einhalten. Zuletzt stellten die zuständigen Mitarbeitenden immer häufiger fest, dass viele Reiserückkehrer_innen zwar über die entsprechenden Nachweise und damit die Voraussetzung zur Befreiung von der Quarantänepflicht verfügten, diese aber nicht dem Ordnungsamt vorgelegt haben.