Geimpfte und geboosterte Personen brauchen keinen Testnachweis bei 2G+
Pressemitteilung vom 06.12.2021
Anders als in der Corona-Landesverordnung vom Freitag festgeschrieben, soll es bei der 2G+-Regelung weitreichende Ausnahmen geben, die das Land Baden-Württemberg am Wochenende per Pressemitteilung nachgereicht hat: Demnach müssen Personen, die bereits geboostert sind (also nach der vollständigen Immunisierung eine Corona-Auffrischungsimpfung erhalten haben) oder deren vollständige Immunisierung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, bei der 2G+-Regelung keinen zusätzlichen Testnachweis vorlegen.
Nach Auffassung der Stadtverwaltung ist vor diesem Hintergrund nur ein kleiner Personenkreis von der neuen 2G+-Regelung betroffen. Denn einerseits müssen diese bereits voll immunisiert sein, andererseits muss die Immunisierung mehr als sechs Monate zurückliegen. Das trifft nur auf Menschen zu, die früh geimpft wurden und noch keinen Booster erhalten haben. Nur diese Personen müssen bei 2G+ einen zusätzlichen Testnachweis vorlegen. Der Booster gilt dabei bereits ab dem Tag der Impfung. Alle anderen erfüllen entweder nicht die Voraussetzung von 2G oder sind automatisch von der Testpflicht befreit.
„Die Änderungen am Wochenende bedeuten in vielen Bereichen die Aufhebung der gerade erst eingeführten Testpflicht und die Rückkehr zur einfachen 2G-Regelung. Das hat zu unnötiger Verwirrung geführt. Ich bedauere das sehr“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. Umso wichtiger sei es nun, wieder Klarheit herzustellen. „In Tübingen legen wir die jüngste Pressemitteilung des Landes ganz einfach und eindeutig aus: Wer vor weniger als sechs Monaten geimpft wurde oder genesen ist, braucht keinen zusätzlichen Test.“ Mit dem Nachweis über die Impfung oder Genesung vor weniger als sechs Monaten kann man also ins Restaurant gehen, Kultureinrichtungen wie die Stadtbücherei und das Stadtmuseum besuchen oder Sport im Fitnessstudio machen.
Im Einzelhandel gilt in der aktuellen Alarmstufe II nach Landesverordnung ohnehin und eindeutig die 2G-Regelung – wer nicht geimpft oder genesen ist, darf die Angebote nicht nutzen. Die Einhaltung kontrolliert der Gemeindevollzugsdienst stichprobenartig. Auch die Geschäfte sind verpflichtet, die Nachweise der Kundinnen und Kunden stichprobenartig zu prüfen.