Grundsteuerreform: Was Eigentümer_innen jetzt wissen müssen
Pressemitteilung vom 29.12.2021
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, muss die Grundsteuer jährlich gezahlt werden. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Grundsteuer reformiert. Ab dem 1. Januar 2025 verlieren die bisherigen Einheitswerte ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden.
Damit die Städte und Gemeinden auf Basis der neuen grundsteuerrechtlichen Bewertung wirksam ihre Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erheben können, bedarf es für jede einzelne wirtschaftliche Einheit einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Das bedeutet: Alle Steuerpflichtigen – also Grundstückseigentümer_innen bzw. Erbbauberechtigte – müssen die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mit einer elektronischen Steuererklärung übermitteln. Dazu erhalten sie im Laufe des Jahres 2022 ein Anschreiben von der Finanzverwaltung des Landes, nicht von der Stadtverwaltung.
Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die benötigten Daten. Auf dieser Basis kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen für die Berechnung der Grundsteuer gelten noch bis 2024 weiter.