Pflanzliche Abfälle darf man nicht verbrennen
Pressemitteilung vom 29.03.2022
Mit dem Frühjahr beginnt für alle, die einen Garten oder ein „Gütle“ haben, die Gartenarbeit-Saison. Aus diesem Anlass weist die Universitätsstadt Tübingen darauf hin, dass pflanzliche Abfälle wie Baum- und Strauchschnitt, Reisig, Laub und Gras grundsätzlich nicht verbrannt werden dürfen, sondern verwertet und richtig beseitigt werden müssen. Das ist möglich, indem man die Abfälle durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren verrotten lässt oder zu einem Häckselplatz bringt. Im Tübinger Stadtgebiet gibt es drei Häckselplätze: in Hagelloch (geöffnet samstags von 14 bis 16.30 Uhr), in Pfrondorf (samstags von 10 bis 14 Uhr) und in Weilheim (samstags von 9 bis 13 Uhr). Die Abgabe von Häcksel- und Grüngut ist kostenlos.
Nur in seltenen Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Feuerbrandbefall ist es erlaubt, pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen anfallen, zu verbrennen. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel ein bestimmter Mindestabstand zu Straßen, Gebäuden und Baumbeständen. Rückfragen zu den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen nimmt das Landratsamt Tübingen entgegen unter Telefon 07071 207-4131.
Sollte eine Verbrennung nötig und möglich sein, muss man diese der Gemeinde als Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzeigen. Dafür stellt die Stadtverwaltung ein Formular zur Verfügung, das unter www.tuebingen.de/pflanzenabfaelle abrufbar ist. Wer entgegen der Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.