Kein Feuerwerk in der Altstadt zum Jahreswechsel
Pressemitteilung vom 18.12.2023
Nur an Silvester – am 31. Dezember und 1. Januar – dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden. Das gilt allerdings nicht für die Tübinger Altstadt: Dort haben Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien auch in der Silvesternacht nichts zu suchen. Wie in den Vorjahren gilt grundsätzlich ein striktes Feuerwerksverbot, um das historische Stadtzentrum vor Schäden zu schützen. Auch in der Calwerstraße im Bereich der Kliniken dürfen keine Feuerwerkskörper abgeschossen werden.
Die Sperrzone umfasst die historische Altstadt innerhalb folgender Grenzen: Belthlestraße, Schlossbergstaffel, Schänzle, Alleenbrücke und Derendinger Allee im Westen, Kelternstraße und Am Stadtgraben im Norden, Wilhelmstraße, Am Lustnauer Tor, Mühlstraße, Eberhardsbrücke und Karlstraße im Osten sowie die Uhlandstraße im Süden. Auch auf der Platanenallee ist kein Feuerwerk erlaubt.
Über das Verbot und die Verbotszone informiert ein Faltblatt der Stadtverwaltung. Es liegt in Gaststätten, den Verkaufsstellen von Feuerwerkskörpern und an vielen weiteren Stellen in der Altstadt aus und kann auf der städtischen Internetseite abgerufen werden. Am Sonntag, 31. Dezember 2023, weisen 14 Schilder an allen Eingängen der Altstadt auf das Verbot hin. In der Silvesternacht kontrollieren Ordnungskräfte der Polizei und der Stadt verstärkt. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das Feuerwerksverbot für die Tübinger Altstadt gilt seit dem Jahreswechsel 2009/2010. Ein Jahr zuvor hatte der Brand eines Fachwerkhauses am Marktplatz einen Schaden in Millionenhöhe verursacht. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern bereits seit 2009 bundesweit verboten.