Gesetzliche Änderung zur Information über Bauprojekte in der Nachbarschaft
Pressemitteilung vom 18.03.2024
Bei geplanten Baumaßnahmen muss die Baurechtsbehörde die Eigentümer_innen angrenzender Grundstücke nur noch dann informieren, wenn diese in ihren nachbarschützenden Rechten berührt sind, weil der Bauherr eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand eine Baumaßnahme umsetzen möchte, ohne dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. In einem solchen Fall informiert die Baurechtsbehörde wie bisher die Angrenzer_innen über eine bevorstehende Baumaßnahme in ihrer Nachbarschaft.
Die Neuerung geht auf eine Änderung der Landesbauordnung durch die baden-württembergische Landesregierung zurück. „Bisher hatten wir als Baurechtsbehörde die Pflicht, die Eigentümer_innen aller angrenzenden Grundstücke über jedes geplante Bauprojekt zu informieren – auch dann, wenn die Maßnahme dem Bebauungsplan entspricht. Diese Benachrichtigung fällt jetzt in vielen Fällen weg. Dadurch sparen wir Zeit und können Bauanträge schneller bearbeiten“, erläutert Michael Beier, Leiter des Fachbereichs Baurecht der Universitätsstadt Tübingen.
Übrigens: Auf jeder Baustelle weist der Baufreigabeschein, der in Tübingen auch als „Grüner Punkt“ bekannt ist, darauf hin, dass das Bauvorhaben genehmigt ist. Erst wenn der „Grüne Punkt“ gut sichtbar an der Baustelle angebracht ist, dürfen die Bauarbeiten beginnen.