Für mehr Lärmschutz: Jetzt Förderung fürs eigene Zuhause beantragen
Pressemitteilung vom 13.11.2024
Seit zwei Monaten gelten die neuen Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Tübinger Innenstadt. Sie sollen helfen, die Anwohner_innen vor Lärm zu schützen. Um den Schutz noch weiter zu erhöhen, gibt es nun ein Förderprogramm. Betroffene werden beim Einbau von lärmdämmenden Fenstern, Außentüren und Lüftungseinrichtungen finanziell unterstützt. Das Förderprogramm ist eine weitere Maßnahme des Lärmaktionsplans.
Förderberechtigt sind Gebäude, die nach einem von der Stadt beauftragten Lärmschutzgutachten an der Fassade Lärm ausgesetzt sind, der als gesundheitsgefährdend einzustufen ist – das heißt am Tag mehr als 70 dB(A) und in der Nacht über 60 (65 in Gewerbegebieten). Einen entsprechenden Übersichtsplan, aus dem die Förderberechtigung des Gebäudes ersichtlich ist, sowie weitere Details und Antragsunterlagen gibt es unter www.tuebingen.de/foerderprogramm-laermschutz.
Zuschüsse werden nur für Fenster und Türen gewährt, die mindestens der Schallschutzklasse IV entsprechen und die Lärmbelastung im Rauminnern auf wenigstens 40 dB(A) reduzieren. Die Förderung ist begrenzt auf maximal 75 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Wohneinheit. Für schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen sind maximal 500 Euro pro Schlafraum als Zuschuss möglich. Die Förderung wird in der Regel nur für den Einbau in solchen Aufenthaltsräumen, die der lärmintensiven Straßenseite zugewandt sind, gewährt. Ausgenommen von der Förderung sind Gebäude, für die es in Bebauungsplänen schon Festsetzungen für passiven Lärmschutz gibt, und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt wurden. Der Förderantrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt und ein Förderbescheid abgewartet werden.
Der Gemeinderat hat Ende 2023 den Lärmaktionsplan beschlossen. Er beinhaltet unter anderem Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen, die besonders viel Lärm produzieren. Seit Mitte September gelten deshalb neue Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Stadt. Die Stadt war gesetzlich dazu verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zu erstellen.