Altersrente – Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand beantragen
Möchten Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, müssen Sie Ihre Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Beachten Sie, dass Sie mit Abzügen bei der Rentenauszahlung rechnen müssen.
Der Abzug beträgt vor Erreichen der Regelaltersgrenze 0,3 Prozent je Monat und 3,6 Prozent je Jahr. Dieser bleibt auch bestehen, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Hinweis: Auch nach dem Renteneintritt müssen Sie der Rentenversicherung jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes bekannt geben (Änderungen an die Rentenversicherung melden).
Voraussetzung:
Voraussetzungen sind:
- Alter: je nach Geburtsjahr und Geschlecht unterschiedlich
- Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei folgenden Renten möglich:
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für Frauen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- Erfüllung einer von der Rentenart abhängigen Wartezeit
- Erfüllung der besonderen Voraussetzungen bei der jeweiligen Rentenart
- Ihr Rentenversicherungskonto ist vollständig
Weitere Hinweise dazu finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung – Kontenklärung: Fragen und Antworten.
Ablauf:
Lassen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beraten.
Im Beratungsgespräch können Sie klären,
- ob es in Ihrem Fall möglich ist, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und
- mit welchen Abschlägen Sie rechnen müssen.
Dabei können Sie sich beispielsweise ausrechnen lassen, wie hoch Ihre monatliche Rente sein wird. Außerdem nennt Ihnen Ihr Berater oder Ihre Beraterin die Höhe Beitrags, den Sie zusätzlich leisten können, um die Rentenminderung auszugleichen.
Sie können auch schriftlich eine "besondere Rentenauskunft" mit den gleichen Angaben beantragen.
Sie können dann entscheiden, ob Sie die vorzeitige Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall müssen Sie die Rente schriftlich beantragen.
Sie können Ihren Antrag bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen.
Hinweis: Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.
Oder möchten Sie den Antrag in Papierform selbst ausfüllen? Die Formulare hierzu liegen bei den zuständigen Stellen für Sie bereit. Sie können die Formulare auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg herunterladen.
Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.
Mit dem Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger beginnt das Rentenverfahren.
Nach Bewilligung Ihres Antrags überweist der Renten Service der Deutschen Post AG Ihre Rente monatlich auf Ihr Konto. Meistens wird ein Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Sie können Ihre Rente auch auf das Konto einer anderen Person überweisen lassen. Diese Person muss im Rentenantrag der Überweisung zustimmen.
Die Rente wird am letzten Arbeitstag der Bank eines jeden Monats ausgezahlt.
Unterlagen:
In der Regel sollte das Rentenkonto bereits vor der Antragstellung geklärt sein. Ist das nicht der Fall, können Sie die fehlenden Unterlagen beim Rentenversicherungsträger oder bei der Ortsbehörde - Rentenstelle der Universitätsstadt Tübingen im Original vorlegen oder - bei einem schriftlichen Antrag - beglaubigte Kopien der Unterlagen beifügen.
Beispiele für solche Unterlagen sind:
- Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Aufrechnungsbescheinigungen)
- Geburtsurkunde der Kinder (auch bei Vätern)
- Eheurkunde bei Namensänderung
- Nachweise über Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium)
- Nachweise über Arbeitslosigkeit
- Nachweise über Krankheitszeiten
- Nachweise über Erwerbstätigkeit im Ausland
Hinweis: Wenn Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln können oder Sie unsicher sind, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen, nehmen Sie die Beratungsangebote Ihres Rentenversicherungsträgers in Anspruch.
Frist:
Wenn Sie aufgrund einer "besonderen Rentenauskunft" die errechneten Ausgleichsbeiträge einzahlen möchten, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft tun, damit diese ihre Gültigkeit behalten. Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Einzahlung machen, lassen Sie sich eine neue besondere Rentenauskunft erstellen.
Hinweis: Ausgleichsbeiträge können Sie auch noch einzahlen, wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen.
Sonstiges:
Ab 55 Jahren erhalten Sie automatisch alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die Sie über die Höhe Ihrer bisher erworbenen Rentenansprüche informiert.
Der Monatsbetrag der Rente wird nach einem festgelegten Verfahren errechnet aus
- den im Laufe Ihres Erwerbslebens gezahlten Beiträgen und
- gegebenenfalls weiteren relevanten Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten).
Rechtsgrundlage:
- §§ 33 - 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Renten wegen Alters)
- § 235 - 238 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
- § 187a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters)