Anmeldung einer Versammlung
Grundsätzlich hat jeder das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden. Veranstaltungen unter freiem Himmel müssen rechtzeitig bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe angemeldet werden um beispielsweise Vorkehrungen für den Schutz von Verkehrsteilnehmern oder Versammlungsteilnehmern zu gewährleisten.
Kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte sind im Regelfall keine anmeldepflichtigen Versammlungen. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Voraussetzung:
Eine Versammlung unter freiem Himmel muss angemeldet werden, wenn
- eine Mehrzahl von Personen (ab zwei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/ oder -äußerung zusammenkommen sollen
- die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B)
Ferner muss jede Versammlung einen Versammlungsleiter haben. Außerdem kann der Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung Ordner einsetzen.
Ablauf:
Die Versammlung ist bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe anzumelden. Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe eine Anmeldebestätigung, die im Einzelfall mit Auflagen verbunden sein kann.
Unterlagen:
Bitte füllen Sie das Formular "Anmeldung einer öffentlichen Versammlung" vollständig aus und schicken dieses am besten per E-Mail an ordnung-gewerbe@tuebingen.de. Eine Übersendung per Post ist möglich, jedoch nicht erforderlich.
Formulare und Merkblätter:
- Anmeldung einer öffentlichen Versammlung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzumelden.
Sonstiges:
- Sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot
- Ausführliche Informationen und Hinweise für die Durchführung von Versammlungen finden Sie im Merkblatt der Polizei Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage:
Zuständig:
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