Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende
Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
- höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
- studentische Nebentätigkeiten
Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.
Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
- die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.
Voraussetzung:
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet
- der Umfang der Beschäftigung überschreitet das Kontingent der 120 Tage beziehungsweise der 240 halben Tage
- für studienfachbezogene Praktika:
- Immatrikulation an einer inländischen oder ausländischen Hochschule
- Alter zwischen 18 und 35 Jahren
- unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum
- Dauer des Praktikums beträgt maximal sechs Monate
Ablauf:
Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.
Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.
Unterlagen:
Abhängig vom Einzelfall.
Bitte erkundigen Sie sich vorher beim Ausländeramt
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Ausländerbehörde
Frist:
Die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Kosten:
- Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
- Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Sonstiges:
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage:
- § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zugang zur Erwerbstätigkeit)
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)