Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaaten – ICT-Karte
Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel. Sie ergänzt die schon bestehenden Aufenthaltstitel. Anwendungsbereich ist der unternehmensinterne Transfer innerhalb der EU.
Konkret geht es um die vorübergehende Entsendung von Unternehmenspersonal solcher Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, in eine Niederlassung des Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der Europäischen Union.
Die ICT-Karte soll vor allem die innereuropäische Mobilität erhöhen. Sie soll es Arbeitnehmern erleichtern, vorübergehend auch in Niederlassungen des eigenen Unternehmens in der EU zu arbeiten.
Im Gegenzug sollen Unternehmen, die Niederlassungen in EU-Mitgliedsstaaten haben, leichter Arbeitnehmer transferieren können.
Als Trainee können Sie auch eine ICT-Karte erhalten. Sie können sie im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers während eines Traineeprogramms erhalten.
Trainee in diesem Sinne ist, wer
- über einen Hochschulabschluss verfügt,
- ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient und
- entlohnt wird.
Ablauf:
Sie müssen die ICT-Karte bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich stellen.
Unterlagen:
Die Dokumente und Angaben müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Ausländerbehörde
Frist:
vor Ablauf Ihres Visums
Kosten:
- erste Erteilung einer ICT-Karte: EUR 100,00
- Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Sonstiges:
keine
Rechtsgrundlage:
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
Vertiefende Informationen:
- Unternehmensinterner Personaltransfer auf Seiten des BAMF
- Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
Zuständig:
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt