Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige – Mobile ICT-Karte
Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.
Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.
Ablauf:
Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können dafür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.
Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.
Unterlagen:
gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Ausländerbehörde
Frist:
Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann
- mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
- nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.
Kosten:
- für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 EUR
- für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70 EUR
Sonstiges:
keine
Rechtsgrundlage:
- § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobiler-ICT-Karte)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung)
- ICT-Richtlinie
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
Vertiefende Informationen:
Unternehmensinterner Personaltransfer auf Seiten des BAMF
Zuständig:
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte sowohl bei der Ausländerbehörde als auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.
Stellen Sie den Antrag beim BAMF, so leitet es Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter.