Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet
- benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
- müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Ablauf:
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:
- Name (auch mögliche frühere Namen)
- Vornamen
- Geburtsdatum und -ort
- Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
- ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
- Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
- wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses
Formulare und Merkblätter:
Frist:
keine
Kosten:
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 28,80
- für unter 24-Jährige: EUR 22,80
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 8,00
Rechtsgrundlage:
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
- § 56 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausweisrechtliche Pflichten)
Vertiefende Informationen:
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Zuständig:
die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.