Grundbuch – Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
Wenn Sie Wohnungseigentum bilden wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben oder einen Teilungsvertrag abschließen. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der „Wohnungsgrundbücher“.
Ablauf:
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlassen die Eintragung Notare oder Notarinnen, die den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt haben.
Beim Grundbuchamt wird dann ein Wohnungsgrundbuch angelegt. Dadurch wird die Teilung wirksam.
Hinweis: Lassen Sie sich wegen der Formvorschriften von einem Rechtsbeistand beraten. Dieser hilft Ihnen, die Unterlagen in korrekter Form vorzubereiten.
Unterlagen:
- Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
- Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
- gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung (Wohnungs-/Teileigentum)
- Merkblatt zum Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung (Wohnungs-/Teileigentum)
Frist:
keine
Kosten:
Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: der halbe Gebührensatz.
Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrages: der zweifache Gebührensatz.
Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz.
Die konkrete Gebühr errechnet sich ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.
Rechtsgrundlage:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
- § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG
- § 3 Abs. 3 WEG
Zuständig:
Das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt. Das Grundbuchamt für Wohnhäuser in Tübingen wird zentral beim Amtsgericht Böblingen geführt.