Baugenehmigung und Bauantrag
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen (sh. § 50 - § 52 LBO).
Der jeweilige Antrag auf Baugenehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen“) beim Fachbereich Baurecht einzureichen. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Der Fachbereich Baurecht prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen der Fachbereich Baurecht mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Erst sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, werden die Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden geprüft.
Nach dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen werden die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) benachrichtigt (sh. auch § 55 LBO). Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zum Bauvorhaben vorzubringen. Bei Vorlage der Zustimmungserklärungen sämtlicher Angrenzer, kann auf die Angrenzeranhörung verzichtet werden.
Wenn sämtliche Stellungnahmen aller beteiligten Dienststellen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, werden dem Bauherrn bzw. dem jeweiligen Entwurfsverfasser ggfs. noch erforderliche Planänderungen oder Planergänzungen mitgeteilt. Nach erfolgter Änderung oder Ergänzung der Unterlagen wird der Antrag dann erneut geprüft.
Sind keine Planänderungen erforderlich oder wurden bereits alle Pläne entsprechend geändert, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Grüne Punkt", erteilt wurde.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der
Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die
Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein.
Hinweis:
Für Bauvorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten seit 1. Januar 2014 zusätzliche Anforderungen. Weitere Informationen hierüber finden Sie unter "Wasserrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten"
Unterlagen:
Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in folgendem Merkblatt: "Merkblatt Baugenehmigungsverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen".
NEU: Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Antrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Neue Anträge werden seit dem 1. Januar 2024 ausschließlich digital bearbeitet. Die Baugenehmigung wird ebenfalls digital erteilt.
Für Sie bedeutet dies, dass Sie keine Unterlagen in Papierform mehr einreichen müssen.
Bitte senden Sie Ihren digitalen Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten.
Bitte geben Sie unbedingt alle relevanten E-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation an (insb. Entwurfsverfasser und Antragsteller).
Formulare und Merkblätter:
- Abfallverwertungskonzept (AV-Konzept)
- Antrag Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Antrag Baubeschreibung
- Antrag Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht bei grundlegender Dachsanierung
- Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht beim Neubau eines offenen Parkplatzes
- Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht beim Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung - Onlineformular
- Handreichung digitale Bauvorlagen
- Merkblatt Baugenehmigungsverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen
- Merkblatt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise für Bauvorhaben
- Antrag Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Abfallverwertungskonzept – vereinfachtes Konzept (vAV-Konzept)
Kosten:
- Baugenehmigung: 6 Promille der Baukosten, mindestens 150 Euro
- Bauabnahme: 1 Promille der Baukosten, mindestens 50 Euro
- Ausnahmen, Abweichungen: Je Ausnahme oder Abweichung 100 bis 5.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
- Befreiungen: Je Befreiung 100 bis 50.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
- Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)