Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Unterschrift unter einem Schriftstück persönlich vollzogen wurde.
Amtlich beglaubigt werden können Unterschriften auf Schriftstücken, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Unterschriften ohne dazugehörigen Text (Blankounterschriften) können nicht beglaubigt werden.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister).
Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder einer sonstigen ausländischen Stelle bestimmt sind.
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Ablauf:
Unterschriften und Handzeichen dürfen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen das entsprechende Schriftstück und ein Personalausweis oder Reisepass persönlich vorgelegt werden, damit die Identität des Unterzeichnenden festgestellt werden kann. Der Unterzeichner muss das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als die seine anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
5 Euro für die Beglaubigung einer Unterschrift
Rechtsgrundlage:
- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
- Gebührenverordnung (GebVO)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 40 Beurkundungsgesetz (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
Bitte beachten Sie die neue Zuständigkeit ab 1. Juli 2013:
Seit dem 1. Juli 2013 ist das Standesamt Tübingen (anstelle des Bürgerbüros Stadtmitte), die Bürgerbüros Derendingen und Lustnau sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen zuständig.
Andere Zuständigkeiten:
- Notare für die öffentliche Beglaubigung und Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
- Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
- Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt Tübingen, Abteilung Soziales)