Besuchsaufenthalt
Besuchsaufenthalte in Deutschland sind für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich. Angehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (EG-Visaverordnung) genannten Länder können ohne Visum einreisen. Staatsangehörige der in Anhang I genannten Länder benötigen für die Einreise ein Visum (Schengen-Visum der Kategorie C). Während des Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Ein Schengen-Visum kann nach Art. 33 Visakodex in folgenden Fällen auf maximal drei Monate verlängert werden:
- Ausreise kann wegen Vorliegens von höherer Gewalt oder humanitärer Gründe nicht erfolgen.
- Schwerwiegende persönliche Gründe
Aus den gleichen Gründen kann eine Verlängerung um weitere drei Monate erfolgen (nationales Visum). Der Aufenthalt ist dann auf Deutschland beschränkt.
Voraussetzung:
- Reisepass
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
- Krankenversicherungsschutz
Ablauf:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung des Visums muss während des erlaubten Aufenthalts beantragt werden.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Der Antrag muss innerhalb des ohne Visum erlaubten Aufenthalts beziehungsweise während der Gültigkeitsdauer des Visums gestellt werden.
Kosten:
- Für die Verlängerung als Schengen-Visum: 30 Euro
- Für die Verlängerung als nationales Visum: 60 Euro
- Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monaten im Anschluss an den visumsfreien Aufenthalt: 100 Euro
Rechtsgrundlage:
§ 6 Aufenthaltsgesetz
Zuständig:
Für die Erteilung eines Visums: die zuständige deutsche Auslandsvertretung