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Besuchsaufenthalt

Besuchsaufenthalte in Deutschland sind für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich. Angehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001  (EG-Visaverordnung) genannten Länder können ohne Visum einreisen. Staatsangehörige der in Anhang I genannten Länder benötigen für die Einreise ein Visum (Schengen-Visum der Kategorie C). Während des Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Ein Schengen-Visum kann nach Art. 33 Visakodex in folgenden Fällen auf maximal drei Monate verlängert werden:

  • Ausreise kann wegen Vorliegens von höherer Gewalt oder humanitärer Gründe nicht erfolgen.
  • Schwerwiegende persönliche Gründe

Aus den gleichen Gründen kann eine Verlängerung um weitere drei Monate erfolgen (nationales Visum). Der Aufenthalt ist dann auf Deutschland beschränkt.

Voraussetzung:

  • Reisepass
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
  • Krankenversicherungsschutz 

Ablauf:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung des Visums muss während des erlaubten Aufenthalts beantragt werden.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Antrag muss innerhalb des ohne Visum erlaubten Aufenthalts beziehungsweise während der Gültigkeitsdauer des Visums gestellt werden.

Kosten:

  • Für die Verlängerung als Schengen-Visum: 30 Euro
  • Für die Verlängerung als nationales Visum: 60 Euro
  • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monaten im Anschluss an den visumsfreien Aufenthalt: 100 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 6 Aufenthaltsgesetz

Zuständig:

Für die Erteilung eines Visums: die zuständige deutsche Auslandsvertretung

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Maier
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Alanbay
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de