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Besuchsvisum – Einladung/Verpflichtungserklärung

Wollen Sie Besucherinnen und Besucher aus dem Ausland einladen, die für die Einreise ein Visum benötigen, können Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgeben. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich für den Lebensunterhalt, die Unterbringung und die Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit Ihrer Gäste aufzukommen. Die Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich bis zur Ausreise des Gastes. Die Verpflichtungserklärung legt Ihr Gast bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) vor.

Ablauf:

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich, da Sie die Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung leisten müssen. Sie müssen dabei einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass) vorlegen. 

Ehepartner_innen können mit einer formlosen Erklärung der Verpflichtungserklärung beitreten, wenn deren Einkommen mit berücksichtigt werden soll. Der Ausweis muss mitgebracht werden.

Unterlagen:

Es sind folgende Angaben erforderlich

Gastgeber:

  • Name
  • Vorname/n
  • Geburtstag und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Ausweisdokument
  • Adresse
  • Beruf

Gast:

  • Familienname
  • Vorname/n
  • Geburtstag und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepassnummer
  • Anschrift im Ausland
  • Verwandtschaftsbeziehung
  • begleitender Ehegatte (Name, Vorname, Geburtstag und Geschlecht)
  • begleitende Kinder (Name, Vornamen, Geburtstag und Geschlecht)
  • Dauer des Aufenthalts (von, bis)
  • Wohnort in Deutschland

Weitere Unterlagen:

  • Aktuelle Verdienstnachweise des Gastgebers (beispielsweise Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Rentenbescheid, aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche durchschnittliche Einkommen und letzter vorliegender Steuerbescheid).
  • schriftliche Beitrittserklärung des Ehegatten, wenn dessen Gehaltsnachweise berücksichtigt werden sollen
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag bzw. Grundbuchauszug
  • Eventuell Krankenversicherung für den Gast (es reicht aus, wenn diese gegenüber der Auslandsvertretung nachgewiesen wird).

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Monaten zu rechnen.

Kosten:

29 Euro

Rechtsgrundlage:

  • § 68 Aufenthaltsgesetz
  • § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Maier
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Alanbay
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de