Steuererleichterungen für Denkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen beziehungsweise von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag, und zwar in der Regel von Ihrer Stadt.
Die Bescheinigung kann nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen ausgestellt werden:
- Begünstigt werden Herstellungskosten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (beispielsweise Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent absetzen (§ 7h und § 7i Einkommensteuergesetz (EStG)).
Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:- Werbungskosten oder Betriebsausgaben
- Sofortabzug im Zahlungsjahr
- Verteilung auf zwei bis fünf Jahre (§§ 11a, 11b EStG)
- Nutzt der Erwerber die modernisierte Eigentumswohnung beziehungsweise das Gebäude in einem Sanierungsgebiet beziehungsweise einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder in einem Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken (also nicht zur Einkunftserzielung), kann er den Teil seiner Anschaffungskosten, der auf die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen entfällt, im Rahmen von § 10f Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent als Sonderausgaben nach § 10 f EStG geltend machen.
Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:- Verteilung auf zehn Jahre jeweils bis zu neun Prozent jährlich (§ 10f EStG)
- Begünstigt werden Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Kulturdenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (beispiels gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen). Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10g EStG).
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrags als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.
Voraussetzung:
Voraussetzung dafür ist, dass Sie von der für die Genehmigung der Maßnahme zuständigen Sanierungs- oder Denkmalschutzbehörde - in der Regel die Stadt, in der die Immobilie gelegen ist - eine Steuerbescheinigung erhalten haben und diese Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Ablauf:
Das Finanzamt Tübingen prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die erhöhten Absetzungen beziehungsweise die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge erstmals in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Unterlagen:
Der Einkommensteuererklärung ist die Steuerbescheinigung der Bescheinigungsbehörde im Original beizufügen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Steuererleichterung für Denkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
- Merkblatt zum Antragsverfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f und 11a EStG (Sanierungsgebiete)
Kosten:
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
Hinweis: Die Erteilung der Steuerbescheinigung durch die Denkmalbehörde ist kostenpflichtig.
Rechtsgrundlage:
- § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)