Denkmalgeschützte Gesamtanlagen – Veränderung beantragen
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische
Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für bestimmte
Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche
Genehmigung.
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, an deren Erhaltung aus
- wissenschaftlichen,
- künstlerischen oder
- heimatgeschichtlichen
Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder. Bei Kulturdenkmalen von
besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung
eines Denkmals.
Hinweis: Gesamtanlagen kann die Universitätsstadt Tübingen im Einvernehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium) durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage
benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Ist für Ihr
Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, muss die Denkmalschutzbehörde dieser
zustimmen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
- die Veränderung beeinträchtigt das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend und
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls werden berücksichtigt.
Bei Baumaßnahmen, für die Sie zusätzlich eine Baugenehmigung benötigen
(genehmigungspflichtige Bauvorhaben), müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Die Baurechtsbehörde beteiligt an Ihrer Stelle die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bezüglich der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Zustimmung.
Weitere Informationen zum Baugenehmigungsverfahren finden Sie unter „Baugenehmigung und Bauantrag“.
Benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung (verfahrensfreie Bauvorhaben),
müssen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beim Fachbereich Baurecht
schriftlich beantragen.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Sie die Genehmigung beantragen
müssen. Sie dürfen jedoch erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen. Sie berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage
zugemutet werden kann.
Unterlagen:
- Antrag Baugenehmigung/Bauvorbescheid bzw. Antrag Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung oder Abgangsstatistik in zweifacher Ausfertigung
Je nach Einzelfall müssen Sie verschiedene weitere Unterlagen vorlegen. Hierzu
gehören für gewöhnlich:
- Lageplan
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an den Fachbereich Baurecht. Hier wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
NEU: Einreichen des Digitalen Antrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Antrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Neue Anträge werden ab dem 01.01.2024 ausschließlich digital bearbeitet. Die Genehmigung wird ebenfalls digital erteilt.
Für Sie bedeutet dies, dass Sie keine Unterlagen in Papierform mehr einreichen müssen.
Bitte senden Sie uns Ihren digitalen Antrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten.
Bitte geben Sie unbedingt alle relevanten E-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation an (insb. Entwurfsverfasser und Antragsteller).
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Antrag Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung - Onlineformular
- Handreichung digitale Bauvorlagen
Kosten:
- Für die denkmalschutzrechtliche Zustimmung sind die Gebühren für das parallele
Baugenehmigungsverfahren zu entrichten. - Gemäß der Gebührensatzung der Stadt Tübingen ist für eine eigenständige denkmalschutzrechtliche Entscheidung eine Gebühr von 150 € zu entrichten.
- Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
- § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Erhaltungspflicht)
- § 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde)
- § 19 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Schutz von Gesamtanlagen)
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)