Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin bereits verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Ablauf:
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich beim Standesamt des Wohnsitzes angemeldet. Die notwendigen Unterlagen sind im Vorfeld einzureichen, entweder postalisch oder Sie vereinbaren einen persönlichen Abgabetermin, bei dem Ihre Unterlagen allerdings nur entgegengenommen werden. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird ein Termin zur Anmeldung der Eheschließung vereinbart.
Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Geburt im Inland kann das Standesamt für Sie kostenlos die Daten aus Ihrem Geburterenregister abrufen. Die Antwort kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, selbst einen aktuellen Ausdruck aus dem Geburtenregister beim Standesamt Ihres Geburtsortes zu beantragen (mit Hinweisteil und nicht älter als 6 Monate). Eine Geburtsurkunde ist nicht ausreichend. Wenn Sie in Tübingen geboren sind, ist kein Ausdruck aus dem Geburtenregister erforderlich.
- Zum Nachweis der Meldedaten haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder das Standesamt ruft Ihre Daten aus dem Melderegister ab (Kosten pro Person: 10 Euro) oder Sie reichen eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse ein. Wenn Sie die erweiterte Meldebescheinigung beantragen, können die Kosten abweichen. In Tübingen kostet diese aktuell 5 Euro (Informationen zur Beantragung der einfachen und erweiterten Meldebescheinigung). Eine Anmeldebestätigung genügt nicht.
- Bei Vorehe im Inland: Entweder kann das Standesamt für Sie kostenlos die Daten aus Ihrem Eheregister abrufen. Die Antwort kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, selbst einen aktuellen Ausdruck aus dem Eheregister bei Ihrem Eheschließungsstandesamt zu beantragen (mit Hinweisteil und Scheidungsvermerk). Wenn Sie in Tübingen geheiratet haben, ist kein Ausdruck aus dem Eheregister erforderlich.
- Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehe und die Art Ihrer Auflösung angeben. Dazu sollten Sie vorhandene Dokumente mitbringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise das Stammbuch der Familie, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile. Sollten Sie keine Unterlagen mehr besitzen, sind diese neu zu besorgen.
- Ist Ihre letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen worden, bringen Sie bitte geeignete Nachweise über die Auflösung aller Vorehen mit. Das Standesamt kann in solchen Fällen weitere Nachweise verlangen.
- Wenn zuvor eine Lebenspartnerschaft begründet war: Entweder kann das Standesamt für Sie kostenlos die Daten aus Ihrem Lebenspartnerschaftsregister abrufen. Die Antwort kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, selbst einen aktuellen Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister beim Standesamt zu beantragen. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft in Tübingen begründet haben, ist kein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister erforderlich.
Hinweise:
- Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern
- Bei Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorlegen. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über etwa erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen
- Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, erkundigen Sie sich bitte direkt beim Standesamt, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind.
Falls Sie weitere Informationen zu den Unterlagen benötigen, nutzen Sie bitte den Auskunftsbogen zu benötigten Dokumenten für die Anmeldung einer Eheschließung".
Formulare und Merkblätter:
- Auskunftsbogen zu benötigten Dokumenten für die Anmeldung einer Eheschließung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten unter Umständen kürzere Fristen. Das Standesamt informiert Sie darüber.
Kosten:
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit): 65 Euro
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit), wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: 110 Euro
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit), wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: 130 Euro
- Standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: 45 Euro
- Standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (beispielsweise an Samstagen): 110 Euro und zusätzlich Auslagenersatz
- Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt stattfindet, bei dem die Anmeldung der Eheschließung erfolgte: zusätzlich 45 Euro
- Für jede Eheurkunde: 20 Euro
- Für jede mehrsprachige Urkunde (Auszug aus dem Heiratseintrag): 20 Euro
- Datenabruf aus dem Melderegister: 10 Euro
Hinweis: Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden können entstehen (beispielsweise für die Anerkennung bzw. Prüfung eines ausländischen Scheidungsurteils..
Weitere Informationen finden Sie unter standesamtliche Trauungen
Rechtsgrundlage:
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
Ddas Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat