Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Haben Sie gemeinsame Kinder oder sind sonst für ein Kind sorgeberechtigt, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen.
Ablauf:
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet beim Standesamt des Wohnsitzes angemeldet. Die notwendigen Unterlagen sind im Vorfeld einzureichen, entweder postalisch oder Sie vereinbaren einen persönlichen Abgabetermin, bei dem Ihre Unterlagen allerdings nur entgegengenommen werden. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird ein Termin zur Anmeldung der Eheschließung vereinbart.
Ist einer der Eheschließenden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Geburt im Inland: Beglaubigter Ausdruck/ beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate bei der Anmeldung der Eheschließung) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes. Sofern Sie in Tübingen geboren sind, entfällt die Vorlage des Geburtsnachweises.
- Zum Nachweis der Meldedaten haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder das Standesamt ruft Ihre Daten aus dem Melderegister ab (Kosten pro Person: 10 Euro) oder Sie reichen eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse ein. Wenn Sie die erweiterte Meldebescheinigung beantragen, können die Kosten abweichen. In Tübingen kostet diese aktuell 5 Euro (Informationen zur Beantragung der einfachen und erweiterten Meldebescheinigung). Eine Anmeldebestätigung genügt nicht.
- Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe. Dies ist in der Regel nicht das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, sondern eine neu ausgestellte Eheurkunden beziehungsweise ein neuer beglaubigter Ausdruck / beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe, erhältlich beim Eheschließungsstandesamt. In das dort geführte Eheregister wird eine Scheidung beziehungsweise der Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen.
- Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Dazu sollten Sie vorhandene Dokumente mitbringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise das Stammbuch der Familie, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile Sollten Sie keine Unterlagen mehr besitzen, sind diese neu zu besorgen.
- Wenn eine Lebenspartnerschaft begründet war: einen Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
- Neu ausgestellte Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder. In die jeweilige Urkunde, die Sie beim Geburtstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen seinn. Sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, ist die dazu abgegebene Sorgeerklärung des Jugendamtes vorzulegen. Ansonsten benötigen Sie eine Bescheinigung des Jugendamts über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung). Sind Ihre Kinder in Tübingen geboren, entfällt die Vorlage der Geburtsurkunden.
- Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern, die aus Ihrer Vorehe stammen, wenn Sie verwitwet sind.
Hinweis: Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, erkunden Sie sich bitte direkt beim Standesamt, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind. Bitte nutzen Sie dazu den Auskunftsbogen zu benötigten Dokumenten für die Anmeldung einer Eheschließung".
Formulare und Merkblätter:
- Auskunftsbogen zu benötigten Dokumenten für die Anmeldung einer Eheschließung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Stellt das Standesamt nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten unter Umständen kürzere Fristen. Das Standesamt informiert Sie darüber.
Kosten:
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit): 65 Euro
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit), wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: 110 Euro
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit), wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: 130 Euro
- Standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: 45 Euro
- Standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (beispielsweise an Samstagen): 110 Euro und zusätzlich Auslagenersatz
- Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt stattfindet, bei dem die Anmeldung der Eheschlieung erfolgte: zusätzlich 45 Euro
- Für jede Eheurkunde: 20 Euro
- Für jede mehrsprachige Urkunde (Auszug aus dem Heiratseintrag): 20 Euro
- Datenabruf aus dem Melderegister: 10 Euro
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise entstehen, wenn die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts vorgenommen wird.
Weitere Informationen finden Sie unter Standesamtliche Trauungen
Rechtsgrundlage:
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
Das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.