Eheurkunden aus alten Familienbüchern
Für bis zum 31. Dezember 2008 vor einem deutschen Standesamt geschlossene Ehen wurden "von Amts wegen" Familienbücher angelegt. Das Familienbuch enthielt Angaben zu den Ehegatten, den Eltern der Ehegatten und den Kindern der Ehegatten.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, konnten deutsche Staatsangehörige beim Standesamt ihres Wohnsitzes (ebenfalls bis zum 31. Dezember 2008) die Anlegung eines Familienbuches beantragen.
Seit 1. Januar 2009 wird ein Familienbuch nicht mehr angelegt. Bis zum 31. Dezember 2008 angelegte Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt und enthalten nicht mehr die umfangreichen Eintragungen wie beispielsweise über Vorfahren und Nachkommen. Aus Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden, können Eheurkunden (und auch mehrsprachige Urkunden) ausgestellt werden.
Hinweis: Das bis zum 31. Dezember 2008 angelegte Familienbuch ist vom Stammbuch zu unterscheiden. Das Stammbuch befindet sich im Besitz der Familie und verzeichnet alle wichtigen Ereignisse in der Familie (beispielsweise Heirat, Geburten, Sterbefälle). Das Stammbuch kann bei der Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt ausgesucht werden und ist kostenpflichtig.
Voraussetzung:
Weil die Personenstandsurkunden personenbezogene Daten enthalten, unterliegt ihre Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatten
- Vorfahren und Abkömmlinge
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Ablauf:
Sie können die Urkunde(n) telefonisch oder schriftlich (per Fax) oder per E-Mail bestellen. Zugesandt werden die Urkunde(n) mit einer Rechnung über die zu überweisenden Gebühren. Eine persönliche Abholung ist nach vorhergehender telefonischer oder schriftliche Bestellung möglich.
Werden die Urkunden nicht von der berechtigten Person, sondern einem Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Unterlagen:
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis/Reisepass
- bei einer Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sicher der Eintrag bezieht, und Ausweis des Bevollmächtigten
- gegebenenfalls: Nachweis des rechtlichen Interesses
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Familienbücher werden 80 Jahre ab Eheschließung in Deutschland beziehungsweise 80 Jahre ab Anlegung (bei Eheschließung im Ausland) geführt. In diesem Zeitraum können Personenstandsurkunden ausgestellt werden. Danach werden die Personenstandsregister an die jeweils zuständigen Archive (in Tübingen an das Stadtarchiv) abgegeben. Ab diesem Zeitpunkt können Auskünfte nur noch nach archivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Kosten:
Eheurkunde oder mehrsprachige Urkunde (Auszug aus dem Heiratseintrag): je 20 Euro
Rechtsgrundlage:
§ 77 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz (PStG) (Fortführung der Familienbücher)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
- Das Standesamt der Eheschließung
- Bei Eheschließung im Ausland und nachträglicher Anlegung eines Familienbuchs: das Standesamt des Ortes, bei dem am 24. Februar 2007 der Wohnsitz bestand