Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (beispielsweise Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen
- von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- über den Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz
- bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (beispielsweise bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (IHK) erforderlich.
Voraussetzung:
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten und seine persönliche Sachkunde nachweist (siehe auch erforderliche Unterlagen).
Ablauf:
Sie müssen den Antrag persönlich unter Verwendung des Formulars stellen.
Unterlagen:
- Personalausweis
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch für die Angestellten
- Nachweis über die Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK, soweit folgende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen
Hinweis: Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe oder auch der zuständigen IHK.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Kosten:
Je nach Beantragungsumfang fallen zwischen 400 und 1.200 Euro Gebühren an.
Rechtsgrundlage:
§ 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)