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Rente wegen Erwerbsminderung

Sie können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, wenn Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Voll oder teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie

  • krank sind oder eine Behinderung haben und
  • auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Mindestanzahl Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn Sie
    • mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, sind Sie teilweise erwerbsgemindert
    • weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, sind Sie voll erwerbsgemindert.

Achtung: Eine Behinderung allein reicht für einen Rentenanspruch nicht aus. Es muss eine tatsächliche Erwerbsminderung vorliegen.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erworben haben.

Tipp: Wenn die Erwerbsminderung vor Ihrem 62. Geburtstag eintritt, wird zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzugezählt. Durch diese werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu Ihrem 62. Geburtstag gearbeitet hätten. Damit haben Sie bei weniger zurückgelegten Versicherungsjahren keinen Nachteil.

Die Rente können Sie in zwei Formen erhalten, abhängig von der ärztlichen Untersuchung zur Leistungsfähigkeit:

  • als Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zieht die zuständige Stelle 10,8 Prozent ab, wenn Sie die Rente erhalten, bevor Sie 60 Jahre alt sind. Der Abzug vermindert sich mit jedem Monat, mit dem Sie die Rente später in Anspruch nehmen. Er entfällt regelmäßig bei einem Rentenbeginn in dem Monat, in dem Sie 63 Jahre alt werden.

Befristung der Rente

  • Renten wegen Erwerbsminderung erhalten Sie in der Regel befristet. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Eine befristete Rente können Sie auf Antrag verlängern lassen.
  • Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass sich Ihre geminderte Leistungsfähigkeit bessern wird, erhalten Sie die Rente wegen Erwerbsminderung von vorne herein unbefristet. Die Rente beginnt dann frühestens bereits mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Voraussetzung:

Allgemeine Voraussetzung ist:

Ihr Rentenversicherungskonto ist geklärt.
Weitere Hinweise dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Rentenversicherungskonto - Rentenauskunft beantragen".

Renten wegen Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die

  • entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, weil sie aus gesundheitlichen Gründen am Tag weniger als 3 Stunden (volle Erwerbsminderung), oder zwischen 3 und weniger als 6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können,
  • in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).

Behinderte Menschen haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
  • seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und
  • die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden.

Andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen werden nicht gefordert. Somit können auch bereits frühzeitig voll erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderungen allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben, auch wenn sie keine Pflichtbeiträge geleistet haben.#

Voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen in der Regel, wenn sie

  • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dazu gehören auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

Hinweis: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann z.B. auch aufgrund eines während des Bundesfreiwilligendienstes erlittenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sein. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren, genügt für die Anspruchsberechtigung bereits ein Pflichtbeitrag zur Versicherung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Schädigung während des früheren Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Tipp: Nähere Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Ablauf:

Die Rente wegen Erwerbsminderung müssen Sie beantragen.

Sie können Ihren Antrag bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen.

Hinweis: Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.

Oder möchten Sie den Antrag in Papierform selbst ausfüllen? Die Formulare hierzu liegen bei den zuständigen Stellen für Sie bereit. Sie können die Formulare auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg herunterladen.

Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit dem Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger beginnt das Rentenverfahren.

Erkennt die zuständige Stelle Ihren Rentenanspruch an, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die Rente monatlich auf das im Rentenantrag angegebene Konto.

Die Rente wird am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt.

Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen (z.B. Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte)

Frist:

  • Antragstellung für befristete Renten:
    bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
  • Antragstellung für unbefristete Renten:
    bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung

Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Kosten:

Die Auskunft, Beratung und Bearbeitung des Rentenantrags ist kostenlos.

Sonstiges:

Zur Rente wegen Erwerbsminderung dürfen Sie begrenzt hinzuverdienen. Informationen zum Thema finden Sie im Lebenslagentext Hinzuverdienst und Nebeneinkünfte.

Hinweis: Es ist empfehlenswert, sich vor einer Arbeitsaufnahme beim Rentenversicherungsträger über die Hinzuverdienstgrenzen zu informieren.

Rechtsgrundlage:

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Rente wegen Erwerbsminderung)

Zuständig:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

Ihre Ansprechpersonen:

Elke Waller
Telefon 07071 204-1331
E-Mail elke.waller@tuebingen.de
Ulrike Ilg
Telefon 07071 204-2434
E-Mail ulrike.ilg@tuebingen.de