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Einsicht in den Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar.

Aus dem Plan können Sie beispielsweise ablesen, wo im Stadtgebiet

  • Wohnbauflächen,
  • Gewerbe- und Industriebauflächen,
  • Grünflächen oder
  • Verkehrsflächen geplant sind.

Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Die Universitätsstadt Tübingen gehört dem Nachbarschaftsverband Reutlingen-Tübingen an. Der Nachbarschaftsverband ist ein kommunaler Planungsverband, dem von seinen Mitgliedern die Aufgabe der Flächennutzungsplanung übertragen wurde.

Dem Nachbarschaftsverband gehören die Städte Reutlingen, Tübingen und Pfullingen, die Gemeinden Dettenhausen, Eningen unter Achalm, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen und Wannweil sowie der Landkreis Reutlingen und der Landkreis Tübingen an.

Ablauf:

Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.

Kosten:

Die Einsicht in den Flächennutzungsplan ist kostenlos. Der Erwerb einer Kopie von Ausschnitten oder des gesamten Flächennutzungsplanes ist möglich. Folgende Gebühren werden erhoben:

  • bis DIN A3, einschließlich Legende: 25 Euro
  • größer als DIN A3, einschließlich Legende: 40 Euro

FNP-Ausschnitte größer als DIN A3 nur in folgenden Maßstäben:
1 : 10 000, 1 : 12 500, 1 : 20 000

Digitale Abgabe als PDF-Dokument (nur Auszüge):

  • 25 Euro
  • Brennen der Datei auf eine CD: 10 Euro

Sonstiges:

Am 9. Oktober 2013 hat die Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes den Aufstellungsbeschluss für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans soll für den Zeitraum der kommenden 15 bis 20 Jahre die beabsichtigte Art der Bodennutzung dargestellt werden. Außerdem werden die wesentlichen Aussagen des Landschaftsplans in den Flächennutzungsplan eingearbeitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) (Einsicht in den Flächennutzungsplan)

Zuständig: