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Anzeige von Geburten in der Universitäts-Frauenklinik

Bei einer Geburt in der Universitäts-Frauenklinik wird das Standesamt von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Die Anzeigeberechtigung jeden Elternteils des Kindes sowie der anderen Personen, die bei der Geburt zugegen waren oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet sind, und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die das Krankenhaus nicht machen kann, gilt jedoch weiterhin.

Ablauf:

Die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen geben Sie in der Universitäts-Frauenklinik (beim Gebäudemanagement) zur Weiterleitung an das Standesamt ab. Dort geben Sie auch den oder die Vornamen Ihres Kindes an.

Sind Unterlagen nachzureichen oder möchten Sie persönlich beim Standesamt vorbeikommen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. 

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt einmalig gebührenfreie zweckgebundene Geburtsurkunden (jeweils eine für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, für die Beantragung von Kindergeld sowie für die Beantragung von Elterngeld). 

Hinweis: Weitere (kostenpflichtige) Geburtsurkunde(n) (auch mehrsprachig möglich) beziehungsweise beglaubigte Abschrift(en) aus dem Geburtenregister können Sie beim Standesamt beantragen.

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Unterlagen:

Die vorgelegten Unterlagen sind im Original vorzulegen und müssen die aktuelle Namensführung enthalten. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.

1. Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind

Die vorgelegten Urkunden müssen die aktuelle Namensführung enthalten

  • Eheurkunde und Geburtsurkunde beider Eltern oder
  • Beglaubigter Ausdruck/ beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit HInweisen bzw. des fortgeführten Familienbuchs (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt). In diesem Fall entfällt die Vorlage der Geburtsurkunden oder
  • Stammbuch der Familie mit den oben aufgeführten Urkunden

2. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Die vorgelegten Urkunden müssen die aktuelle Namensführung enthalten

Mutter war noch nie verheiratet:

  • Geburtsurkunde (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)

Mutter war bereits verheiratet:

  • Beglaubigter Ausdruck/ beglaubigte Abschrift des Eheregisters beziehungsweise des fortgeführten Familienbuchs der Vorehe mit Auflösungsvermerk (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt) oder
  • Eheurkunde und Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk beziehungsweise Eheurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes

Vaterschaftsanerkennung liegt bereits vor:

  • zusätzlich Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters

Vaterschaftsanerkennung liegt noch nicht vor:

  • Diese kann bei jedem Standesamt oder beim Jugendamt erfolgen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.

Gemeinsame Sorgeerklärung liegt bereits vor:

  • Zusätzlich Sorgeerklärung

Statt Geburtsukunden können auch beglaubigte Ausdrucke/Abschriften aus dem Geburtenregister vorgelegt werden.

3. Hinweise für ausländische Staatsangehörige

Die vorgelegten Urkunden müssen Ihre aktuelle Namensführung enthalten

Zusätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepässe der Eltern

Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde:

  • Internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunde bzw.Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche

Alle ausländischen Urkunden müssen von einem in Deutschland zugelassenen und vereidigten Urkundenübersetzer ins Deutsche übersetzt sein. Ein Verzeichnis über anerkannte Dolmetscher und Übersetzer erhalten Sie bei jedem Standesamt oder unter www.olg-stuttgart.de

Vorzulegen sind das Original und die Übersetzung. Das Standesamt informiert Sie, ob ausländische Urkunden noch mit einer Überbeglaubigung zu versehen sind.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

  • Die Universitäts-Frauenklinik muss die Geburt innerhalb einer Woche dem Standesamt anzeigen
  • Stehen Vornamen und gegebenenfalls der Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung nach der Geburt. Sie können dazu das hinterlegte Formular „Erklärung zur Namensführung eines neugeborenen Kindes“ nutzen: Drucken Sie es aus und und schicken Sie das ausgefüllte (und von beiden Elternteilen unterschriebene) Formular an das Standesamt.

Kosten:

Geburtsurkunden

  • für Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • zur Beantragung von Kindergeld
  • zur Beantragung von Elterngeld 

sind gebührenfrei.

Jede weitere Geburtsurkunde (auch mehrsprachig) oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 20 Euro.  

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Susanne Krauß
Telefon 07071 204-1430
E-Mail neugeborene@tuebingen.de
Iwona Zecca
Telefon 07071 204-1736
E-Mail neugeborene@tuebingen.de
Alexandra Olujić
Telefon 07071 204-1534
E-Mail neugeborene@tuebingen.de