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Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen

Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.

Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen oder die Namensführung geklärt werden muss.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. 

Voraussetzung:

Voraussetzung ist, dass die Person, deren Geburt im Geburtenregister eingetragen werden soll, zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

Ablauf:

Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen. Für die persönliche Antragstellung ist ein Termin zu vereinbaren. 

Unterlagen:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei verheirateten Eltern: Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation bzw. Apostille
  • ggf. Geburtsurkunden der Eltern (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation oder Apostille

Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere/zusätzliche Unterlagen notwendig sein. Bitte informieren Sie sich deshalb vorab. 

Frist:

keine

Kosten:

  • Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:160 Euro
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je 20 Euro

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.

Sonstiges:

keine

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

  • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte
  • ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin