Genehmigung von Zweckentfremdung
In Tübingen gilt ab dem 15.3.2022 das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Durch den Beschluss der Satzung kann Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde in andere Zwecke als Wohnen überführt werden.
Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung für dauerhafte Wohnzwecke geeignet und bestimmt und deshalb in ihrem Bestand zu schützen sind. Bei welchen Einzelfällen es sich nicht um Wohnraum handelt und folglich die Zweckentfremdungsverbotssatzung nicht zur Anwendung kommt, ist § 2 Abs. 2 ZwEVS zu entnehmen.
Hinweis: Die Anwendung der Satzung erfolgt beispielsweise dann nicht, wenn eine Nutzung zur Fremdenbeherbergung bereits vor Inkrafttreten der Satzung baurechtlich genehmigt wurde oder die Nutzung in mindestens einem der letzten 4 Jahren an insgesamt mehr als 10 Wochen erfolgt ist und eine entsprechende baurechtliche Genehmigung bis spätestens 30.06.2022 beantragt wird (vgl. § 2 Abs. 7 ZwEVS). Da die Umwandlung einer Wohnung zu einer Fremdenbeherbergung (u.a. Ferienwohnung) einer Baugenehmigung bedarf, wäre im letzteren Fall neben einem entsprechenden Nachweis zur vergangenen Nutzung (z.B. durch Rechnungen, Buchungsbestätigungen, Steuerbescheide o.Ä.) ein entsprechender Bauantrag entweder im vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahren oder unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bis zum 30.06.2022 bei der Baurechtsbehörde nachzureichen (siehe Baugenehmigung und Bauantrag).
Zweckentfremdung des Wohnraums ist im Grundsatz
- das Leerstehenlassen – „Leerstand“ – von Wohnraum, soweit dieser länger als sechs Monate andauert. (vgl. § 3 Abs. 1 ZwEVS)
oder
- Die Nutzung von mehr als 50 % der Wohnfläche für mehr als 10 Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung. (vgl. § 3 Abs. 1 ZwEVS).
Eine Nutzung zur Fremdenbeherbergung von weniger als 50 % der Wohnfläche oder für weniger als 10 Wochen im Jahr ist keine Zweckentfremdung. Unabhängig hiervon ist jedoch jedes Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs, insbesondere auf Internetportalen registrierungspflichtig (vgl. § 10 a ZwEVS). Die Registrierungsnummer ist beim Fachbereich Baurecht zu beantragen. Sie muss bei allen Online-Angeboten an prominenter Stelle angegeben werden. Ausgenommen bei der Registrierungspflicht sind lediglich Nutzungen zur Fremdenbeherbergung, welche bereits vor Inkrafttreten der Satzung baurechtlich genehmigt waren. Weitere Informationen erhalten Sie unter Fremdenbeherbergung.
Ablauf:
Eine Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum kommt nur – als Ergebnis der besonderen Einzelfallabwägung – in folgenden Fällen in Betracht:
- Genehmigung aufgrund vorrangiger öffentlicher Interessen und überwiegender privater Interessen (vgl. § 5 ZwEVS)
- Genehmigung gegen Ersatzwohnraum (vgl. § 6 ZwEVS)
- Genehmigung gegen Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (vgl. § 7 ZwEVS)
Hinweis: Die Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts); sie kann aber im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erteilt werden.
Achtung: Ist die Zweckentfremdung im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung nicht genehmigungsfähig, wird der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer aufgegeben, diese Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro fällig werden.
Die genauen Bestimmungen sind in der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVS) enthalten (siehe unten).
Unterlagen:
Formloser Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung einschließlich Begründung des vorliegenden Anspruchs. Weitere Unterlagen können verlangt werden, wenn diese zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Grundsätzlich gilt, dass dem Fachbereich Baurecht die Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen sind, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Satzung einschlägigen Vorschriften des Gesetztes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und dieser Satzung zu überwachen.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Bußgeld bis zu 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung nach § 4 ZwEVS
Bußgeld bis zu 50.000 Euro bei Verletzung der Auskunftspflicht (vgl § 10 Abs. 1 ZwEVS) oder der Anzeige- bzw. Registrierungspflicht (vgl. § 10 a Abs. 2 und 3 ZwEVS)
Gebühr für die Genehmigung einer Zweckentfremdung gem. § 4 ZwEVS: 150 bis 5.000 Euro
Gebühr für die Erstellung eines Negativattests gem. § 9 ZwEVS: 30 bis 500 Euro
Gebühr für eine Anordnung gem. § 11 ZwEVS: 250 bis 5.000 Euro
Rechtsgrundlage:
Zweckentfremdungsverbotsgesetz (landesrecht-bw.de)
Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS