Gewerbeummeldung innerhalb der Gemeinde
Eine Gewerbeummeldung kann aus den folgenden Gründen notwendig sein:
- Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb von Tübingen.
In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wechseln. - Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes.
- Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auch wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, falls Sie den Gewerbegegenstand ändern oder auf andere Waren oder Dienstleistungen ausdehnen möchten.
Achtung: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe in Tübingen abmelden und am neuen Standort wieder anmelden.
Anzeigepflichtig für die Ummeldung sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (beispielsweise OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Ablauf:
Die Ummeldung Ihres Gewerbes müssen Sie schriftlich bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe vornehmen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für die Gewerbeummeldung müssen Sie das unten aufgeführte Formular "Gewerbe-Ummeldung" verwenden.
Wenn die Ummeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbeummeldung schriftlich, erhalten Sie innerhalb von drei Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt ausgehändigt. Die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe leitet die Anzeige der Gewerbeummeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Unterlagen:
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
Hinweis: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe abzuklären.
Formulare und Merkblätter:
- Gewerbeummeldung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Die Anzeige Ihrer Gewerbeummeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung beziehungsweise Erweiterung des Gewerbegegenstands fällig. Wird die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig erstattet, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Kosten:
16,50 Euro
Rechtsgrundlage:
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 146 Abs. 2 GewO (Ordnungswidrigkeiten)
Zuständig:
- Fachabteilung Ordnung und Gewerbe Für einen Termin beim Gewerbeamt (An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes) verwenden Sie bitte die Online-Terminvereinbarung:
Online-Terminvereinbarung