Beiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Wird ein Grundstück an öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen, ist in der Regel je ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten. Durch diese Beiträge wird der Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) finanziert.
Diese Beiträge müssen vom Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise vom Erbbauberechtigten bezahlt werden. Neben diesen Anschlussbeiträgen kann ein Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erhoben werden.
Voraussetzung:
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit der baulichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden können.
Ablauf:
Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter erhalten Sie, sobald die Erschließungsanlage hergestellt ist, einen Beitragsbescheid.
Kosten:
Der Beitragssatz pro Maßstabseinheit ist in der Abwassersatzung der Universitätsstadt Tübingen aufgeführt.
Rechtsgrundlage:
- § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Abwassersatzung der Universitätsstadt Tübingen