Grundstück – Bewertung
Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen oder aus anderen Gründen (beispielsweise anlässlich einer Erbauseinandersetzung) am Grundstückswert interessiert sind, kann es notwendig sein, den Verkehrswert (Marktwert) feststellen zu lassen. Verkehrswertermittlungen werden vom Gutachterausschuss der Universitätsstadt Tübingen durchgeführt. Seine Geschäftsstelle ist bei der Fachabteilung Vermessung angesiedelt.
Voraussetzung:
Antragsberechtigt aus dem privaten Bereich sind nur
- Eigentümer
- Ihnen gleichstehende Berechtigte (beispielsweise Erbbauberechtigte)
- Inhaber anderer Rechte am Grundstück
- Pflichtteilsberechtigte.
Hinweis: Kaufinteressenten haben kein Antragsrecht.
Ablauf:
Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag muss zumindest die Antragsberechtigung deutlich machen und erkennen lassen, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück bewertet werden soll.
Die Geschäftsstelle stellt alle zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Daten zusammen und bereitet sie für den Gutachterausschuss auf. Der Ausschuss berät in der Zusammensetzung von einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren ehrenamtlichen Gutachtern in nicht öffentlicher Sitzung. Das Gutachten wird schriftlich erstattet. Eine Abschrift des Gutachtens wird dem Eigentümer des Grundstücks übersandt, auch wenn eine andere Person den Antrag auf Wertermittlung gestellt hat.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- Der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, der sogenannte Wertermittlungsstichtag
- Die rechtlichen Gegebenheiten (Entwicklungszustand sowie beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand des Grundstücks, Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht)
- Die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (Grundstücksgröße und -gestalt, Bodenbeschaffenheit, Bebauung)
- Lage des Grundstücks
Unterlagen:
Es können unterschiedliche Unterlagen (beispielsweise Lagepläne) erforderlich sein. Diese fordert die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gegebenenfalls beim Antragsteller an.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Für die Erstellung eines Gutachtens werden Gebühren erhoben. Die anfallenden Gebühren richten sich insbesondere nach dem durch das Gutachten ermittelten Wert.