Grundstück – Teilung
Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Insbesondere sind die Abstandsvorschriften zu beachten. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu beantragen. Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen jedoch keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Hinweis: Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist, muss die Grundstücksteilung auch weiterhin von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Tipp: Bei Fragen an die Fachabteilung Vermessung der Universitätsstadt Tübingen sollten Sie Angaben zu dem entsprechenden Grundstück (beispielsweise Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) angeben.
Voraussetzung:
Bevor Sie die Erklärung vor dem Grundbuchamt abgeben, müssen Sie die neuen Grenzen von der Vermessungsbehörde festlegen lassen (Vermessungsauftrag).
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
In den oben genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Ablauf:
Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie beim Grundbuchamt eine entsprechende Erklärung abgeben.
Bevor Sie die Erklärung vor dem Grundbuchamt abgeben, müssen Sie die neuen Grenzen von der Vermessungsbehörde festlegen lassen (Vermessungsauftrag).
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt is, muss der unteren Baurechtsbehörde (Service Center Bauen) 2 Wochen vorher angezeigt werden. (Teilungsanzeige)
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
- Gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung im Sonderfall
Kosten:
- für die Vermessung: Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig
- von der Zahl der zu bildenden Flurstücke,
- von der Zahl der Grenzpunkte und
- vom Bodenrichtwert.
- für Eintragungen in das Grundbuch: Gebühren, abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.
Rechtsgrundlage:
allgemein:
- § 19 Baugesetzbuch (BauGB) (Teilung von Grundstücken)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 8 Landesbauordnung (LBO) (Teilung von Grundstücken)
für die genannten Sonderfälle:
- § 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet)
- § 109 Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren)
- § 144 (Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet)
- § 169 Baugesetzbuch (BauGB) (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
Zuständig:
das Grundbuchamt
Hinweis: In Baden-Württemberg ist – anders als in anderen Bundesländern – das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt.
Das Notariat Tübingen, Schulberg 10 ist zuständig für die Stadtteile Tübingen, Hagelloch, Hirschau und Unterjesingen.
Das Notariat Tübingen-Derendingen, Sieben-Höfe-Straße 11 ist zuständig für die Stadtteile Bühl, Derendingen, Kilchberg und Weilheim.
Das Notariat Tübingen-Lustnau, Steige 14 ist zuständig für die Stadtteile Bebenhausen, Lustnau und Pfrondorf.