Grundstück – Vermessungsauftrag
Wenn Sie Ihr Grundstück teilen oder bebauen wollen oder aus anderen Gründen eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen benötigen, müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden dann in das Liegenschaftskataster eingetragen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.
Ablauf:
Einen Antrag auf Vermessung (z.B. zur Flurstückszerlegung oder Grenzfeststellung) müssen Sie bei der Fachabteilung Vermessung oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen. Eine Flurstückszerlegung soll grundsätzlich von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.
Sie können den Antrag formlos stellen (schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail). Im Antrag müssen Sie das entsprechende Flurstück angeben und in einem Plan kennzeichnen, welcher Grenzpunkt überprüft beziehungsweise neu gesetzt werden soll. Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten, können Sie auch ein spezielles Formular, das Sie bei der zuständigen Stelle erhalten, verwenden.
Das Vermessungsergebnis wird Ihnen im Anschluss mitgeteilt. Wenn eine Veränderung der Einträge im Liegenschaftskataster erforderlich war, erhalten Sie schriftlich einen sogenannten Veränderungsnachweis.
Unterlagen:
Bei geplanten Änderungen der Grundstücksgrenzen:
- Plan, in welchem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
- Gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden (beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes beziehungsweise § 24 des Waldgesetzes)
Kosten:
Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.
Rechtsgrundlage:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
- § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
- § 24 Waldgesetz (LWaldG) (Teilung von Waldgrundstücken)
Zuständig:
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure