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Melderegisterauskunft – Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die derzeitige Anschrift.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.

Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.

Tipp: Allgemeine Informationen finden Sie unter Widerspruchsrechte für Melderegisterdaten


Ablauf:

Der Antrag auf Gruppenauskunft ist schriftlich zu stellen. Bitte verwenden Sie das Formular Auswertung aus dem Melderegister und senden Sie dieses an die Fachabteilung Bürgeramt


Unterlagen:

Die Gemeinde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Kosten:

Die Gruppenauskunft ist gebührenpflichtig.

Für den Widerspruch fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Sonstiges:

Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am 23. Februar 2025 statt.

Rechtsgrundlage:

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 50 Abs. 1 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Zuständig: