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Hinterbliebenenrente – Witwen-, Witwer- und Waisenrente

Für die Versorgung der hinterbliebenen Ehegatten und Kinder im Todesfall können Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen.

  • Hinterbliebene Ehegatten haben unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt.
  • Hinterbliebene Kinder haben unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Anspruch auf Halbwaisen- oder Waisenrente, je nachdem ob ein oder beide Elternteile verstorben sind.

Um Ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Achtung: Bei Bezug einer Hinterbliebenenrente müssen Sie jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes der Rentenversicherung bekannt geben.

Höhe der Witwenrente/ Witwerrente

Während des sogenannten Sterbevierteljahres (den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten) wird die Witwen- und Witwerrente in Höhe einer Versichertenrente bezahlt. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beträgt

  • die kleine Witwenrente/ Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente
  • die große Witwenrente/ Witwerrente:
    • 60 Prozent der Versichertenrente, sofern das bisherige Hinterbliebenenrentenrecht gilt beziehungsweise
    • 55 Prozent der Versichertenrente, sofern das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt.

Sofern das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt, werden sowohl die kleine, als auch die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente um einen Kinderzuschlag erhöht, sofern für den überlebenden Ehegatten/ Lebenspartner Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes anerkannt wurden.

War Ihr Ehegatte/ Lebenspartner bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen-/ Witwerrente beantragen. Sie müssen dafür lediglich die Sterbeurkunde vorlegen. Formulare gibt es bei jedem Postamt. Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf den späteren Witwen- beziehungsweise Witwerrentenanspruch angerechnet.

Höhe der Waisenrente

  • Die Halbwaisenrente beträgt rund zehn Prozent der auf den Todeszeitpunkt erstmals berechneten beziehungsweise der bisher bezogenen Versichertenrente des Verstorbenen, zuzüglich eines Zuschlags.
  • Die Vollwaisenrente wird aus der Rente beider verstorbenen Elternteile errechnet. Sie beträgt rund 20 Prozent der Summe dieser beiden Renten, ebenfalls zuzüglich eines Zuschlags.
  • Der Zuschlag errechnet sich aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen.

Voraussetzung:

Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren des Verstorbenen, dazu zählen

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten (aus einer weiteren früheren Ehe)
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten wie zum Beispiel Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft.

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Hinterbliebenenrente auch gewährt werden, wenn der Versicherte vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit verstirbt (beispielsweise bei Tod aufgrund Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder Tod innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Persönliche Voraussetzungen für Witwenrente/ Witwerrente:

  • rechtsgültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten
  • keine neue Eheschließung/ Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • kein Rentensplitting unter Ehegatten.

Bei Eheschließungen beziehungsweise Begründungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 1. Januar 2002 besteht ein Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente jedoch grundsätzlich nur noch, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht, wenn Sie belegen können, dass der überwiegende Zweck der Heirat beziehungsweise der Begründung der Lebenspartnerschaft nicht der Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung war (beispielsweise bei plötzlichem unvorhersehbarem Tod).

Je nach Ihren persönlichen Voraussetzungen, bekommen Sie eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten Sie

  • wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
  • erwerbsgemindert sind.

Hinweis: Ähnlich wie bei der Regelaltersrente, erhöht sich auch die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31. Dezember 2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente nicht, haben Sie Anspruch auf die betragsmäßig niedrigere kleine Witwen- oder Witwerrente.

Achtung: Für Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002 noch unter 40 Jahre alt waren (also nach dem 1. Januar 1962 geboren sind), gilt ein neues Hinterbliebenenrecht. Die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird dann nur noch 24 Kalendermonate nach dem Tod gezahlt.

Persönliche Voraussetzungen für Halbwaisenrente/ Waisenrente:

  • das hinterbliebene Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder
  • das hinterbliebene Kind hat das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht und
    • es befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder
    • es leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
    • es ist behindert und kann sich deshalb nicht selbst unterhalten.

Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst kann eine Waisenrente insoweit auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, sofern sich die Waise weiterhin in Schul- und Berufsausbildung befindet. Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes an sich besteht hingegen kein Waisenrentenanspruch.

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch Stief- oder Pflegekinder sowie – unter bestimmten Umständen – auch Enkel oder Geschwister.

Ablauf:

In der Regel sollte das Rentenkonto bereits vor der Antragstellung geklärt sein. Ist das nicht der Fall, können Sie die fehlenden Unterlagen

  • beim Rentenversicherungsträger im Original vorlegen
  • bei der Gemeinde-/ Stadtverwaltung im Original vorlegen oder
  • beglaubigte Kopien der Unterlagen dem schriftlichen Antrag beifügen

Hinweis: Wenn Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln können oder Sie unsicher sind, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen, nehmen Sie die Beratungsangebote Ihres Rentenversicherungsträgers in Anspruch.

Beantragen Sie die Hinterbliebenenrente möglichst schnell nach dem Tod des Versicherten.

Vordrucke für den Rentenantrag erhalten Sie online oder in den Geschäftsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Ortsbehörde - Rentenstelle der Universitätsstadt Tübingen bietet die Vordrucke ebenfalls an und sind Ihnen beim Ausfüllen behilflich. Den ausgefüllten Antrag können Sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden oder bei der Ortsbehörde - Rentenstelle der Universitätsstadt Tübingen und auch bei den Stadtteilverwaltungsstellen der Universitätsstadt Tübingen abgeben.

Frist:

Der Rentenanspruch beginnt mit dem Todestag Ihres Ehepartners/ Elternteils, sofern dieser selbst keine Rente bezogen hat. Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, dann beginnt die Rente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Stellen Sie den Antrag verspätet, wird die Hinterbliebenenrente für nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

Sonstiges:

Ausführliche Informationen zur Witwen- und Witwerrente sowie zur Voll- und Halbwaisenrente erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Rechtsgrundlage:

§§ 46 – 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)

Zuständig:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

Ihre Ansprechpersonen:

Elke Waller
Telefon 07071 204-1331
E-Mail elke.waller@tuebingen.de
Ulrike Ilg
Telefon 07071 204-2434
E-Mail ulrike.ilg@tuebingen.de