Integrationskurse für Ausländer
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
- sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des GER) sowie
- Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über die deutsche Kultur und jüngere Geschichte.
Er besteht aus zwei Kursteilen:
- einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten und
- einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten
Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.
Voraussetzung:
Voraussetzungen, um an Integrationskursen teilzunehmen, sind:
- Sie haben eine
- Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
- zum Zweck des Familiennachzuges,
- aus humanitären Gründen oder
- Niederlassungserlaubnis
Das BAMF hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
- Aufenthaltserlaubnis
- Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
(in bestimmten Fällen sogar dann, wenn keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind) - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat.
Kein Teilnahmeanspruch besteht
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen. Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
Ablauf:
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Unterlagen:
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Kosten:
- Integrationskurs und Zweitschriftlernerkurs: EUR 1.540
- Die speziellen Integrationskurse: EUR 2.200
- Wiederholung jeweils: EUR 585,00
- Intensivkurs: EUR 838,50
In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:
- Bei Verpflichtung zur Kursteilnahme durch die Stelle, die Ihnen Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zahlt.
- Bei Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- wenn Sie als Asylbewerber eine gute Bleibeperspektive haben, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist:
- Afghanistan, Somalia, Eritrea und Syrien
- oder wenn Sie vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
- oder eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzen
- oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen.
- wenn Sie als Asylbewerber eine gute Bleibeperspektive haben, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist:
Sollten Sie nicht automatisch von der Kostenbeitragspflicht befreit sein, aber Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, können Sie vor Beginn Ihres Integrationskurses beantragen, keine Kosten zahlen zu müssen.
Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge .
Rechtsgrundlage:
- §§ 44 und 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 11 Absatz 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
- § 9 Absatz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bearbeitungsdauer:
3 Wochen
Zuständig:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)