Kleiner Waffenschein
Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB- Kennzeichnung bei sich führen wollen.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe in Verbindung.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzung:
für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit: Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
- Persönliche Eignung: Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Ein Sachkundenachweis oder ein Nachweis des Bedürfnisses zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffe sind nicht erforderlich. Auch wird für diese Waffen keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins stellen.
Die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Hat die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
Kosten:
Für die Austellung eines Kleinen Waffenscheins werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro erhoben.
Sonstiges:
Der kleine Waffenschein berechtigt lediglich zum Führen, nicht zum Schießen mit einer PTB-im-Kreis-Waffe. Das Führen auch solcher Waffen ist bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen auch bei Vorliegen eines kleinen Waffenscheins gemäß § 42 Abs. 1 WaffG grundsätzlich verboten.
Rechtsgrundlage:
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste