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Kleinfeuerwerke (Ausnahmegenehmigung)

Nur an Silvester (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden. Ausgenommen davon ist die Tübinger Altstadt. Dort dürfen auch an Silvester grundsätzlich keine Feuerwerkskörper abgefeuert werden. Ein Faltblatt mit weiteren Informationen zum Feuerwerksverbot in der Altstadt sowie die Allgemeinverfügung zum Abbrennverbot finden Sie unten stehend unter dem Punkt „Formulare und Merkblätter“.

Ausnahmegenehmigung für Bereiche außerhalb der Altstadt
Wenn Privatpersonen, das heißt, Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt ohne professionelle Hilfe ein Kleinfeuerwerk zünden möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird in manchen Verwaltungen beispielsweise eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) abbrennen. Weitere Informationen für Besitzer einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder Befähigungsscheininhaber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände".

Voraussetzung:

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes muss vorliegen.

Ablauf:

Sie müssen den Antrag formlos schriftlich stellen. In diesem Antrag haben Sie mindestens den Anlass und das Datum der Veranstaltung sowie einen Verantwortlichen unter Angabe dessen Handynummer sowie den Veranstaltungsort anzugeben. Nachdem auf öffentlicher Verkehrsfläche keine Kleinfeuerwerke erlaubt werden, haben Sie dem Antrag eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers / -besitzers beizufügen.

Neben den in § 23 Abs. 1 Satz 2 der 1. SprengV verbotenen Orten wird in Tübingen insbesondere auch für die Innenstadt sowie für eine Vielzahl von weiteren Örtlichkeiten keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Klasse II ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.

Wurde eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist diese öffentlich bekannt gegeben worden.

Unterlagen:

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • Weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers/ -besitzers

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (beispielsweise dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme nachgewiesen werden muss).

In jedem Fall haftet die verantwortliche Person für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Universitätsstadt Tübingen ist von allen Ansprüchen, auch Dritter, freizustellen.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe eingegangen sein.

Kosten:

Verwaltungsgebühren: 45 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständig: